— 179 —
von Thieren — eine gesetzvertretende Verordnung. Dies wird
nicht nur daraus abgeleitet, dass einzelne Vorschriften durch
Strafandrohungen geschützt sind°?, sondern namentlich auch aus
dem weiteren Umstande,. dass sie auch den Privatbahnen Ver-
pflichtungen auferlegen. Er meint, die Befugnisse zum Erlass
dieser Ordnungen ergäben sich nicht ohne Weiteres aus den
vom Bundesrath angezogenen Art. 42ff. der Reichsverfassung,
vielmehr würden nur die Regierungen und die Eisenbahnverwal-
tungen zu bestimmten Verwaltungsmassregeln verpflichtet; die
Rechtsverbindlichkeit der erwähnten Ordnungen entstehe nur durch
partikularrechtliche Verkündung, und die Kompetenz des Bundes-
raths sei „von dem Partikularrecht der Einzelstaaten erborgt“. —
Im Allgemeinen die gleiche Ansicht vertritt HÄnEL in seinem
Staatsrecht I, S. 644ff. Etwas abweichend von Vorstehendem
wird indess daselbst 8. 659 ausgeführt: das Betriebs-Reglement
habe Rechtsgültigkeit nur erlangen können unter der Voraus-
setzung seiner autonomischen Annahme seitens der Eisenbahn-
verwaltungen; mit dieser Voraussetzung aber bilde es die rechts-
verbindliche Norm für den Inhalt der Betriebs-Reglements der
Eisenbahnverwaltungen und deren Handhabung, wie für die Auf-
sichtsrechte der Regierungen. — In verschiedenen Einzelfragen
beruft sich dieser Schriftsteller auf LABAnp, welcher indess der
Hauptsache nach den entgegengesetzten Standpunkt einnimmt ®°,
Aehnlich wird von ScHorr in Endemann’s Handbuch des
Handelsrechts III, S. 465, unter Berufung auf HÄneL, ausgeführt,
der Bundesrath habe das Betriebs-Reglement kraft seines mittel-
baren Verordnungsrechts und auf Grund der von den Einzel-
staaten erborgten partikularrechtlichen Kompetenz für das dem
Reiche unterstehende Eisenbahnnetz selbst beschlossen, und zwar
» Hiergegen vgl. unten, No. 11 bei Anm. 52.
#° 8. unten No. 9.
12*