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im Bundesgesetzblatt von 1870 S. 419 publizirten Betriebs-
Reglements vom 10. Juni 1870.“
„Wenn die Bundesgewalt die Absicht gehabt hätte, kraft
ihrer durch Art. 4 No.13 der Bundesverfassung begründeten Zu-
ständigkeit die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, welche aus
den Frachtgeschäften der Eisenbahnen entspringen, zu regeln,
würde es hierzu eines Bundesgesetzes bedurft haben. Als Bundes-
gesetz aber kann das Betriebs-Reglement, welches ohne Mitwir-
kung des Reichstags erlassen und nicht von dem Bundespräsidium
als Gesetz verkündet worden ist, nach Art. 5 und 17 der Bundes-
verfassung nicht angesehen werden. Dies ist auch in den Mo-
tiven zu dem im Jahre 1874 aufgestellten Entwurf eines Reichs-
eisenbahngesetzes S. 39 durch die Bemerkung anerkannt, dass
das jetzt geltende, an die Stelle des Reglements von 1870 ge-
tretene Betriebs-Reglement vom 11. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt
S. 84) begründeten Beschwerden des Handelsstandes nach Lage
der den Frachtvertrag betreffenden Handelsgesetzgebung nicht
überall habe Abhülfe verschaffen können, hierzu vielmehr eine
Revision dieser Gesetzgebung erforderlich sei. Allerdings finden
sich in dem Reglement zahlreiche den Abschluss und die Wir-
kungen der Frachtverträge beim Eisenbahntransport betreffende
Bestimmungen, welche zum Theil die Vorschriften des Handels-
gesetzbuches wiedergeben, zum Theil Zusätze zu denselben oder
die Ausschliessung gesetzlicher Regeln innerhalb der vom Handels-
gesetzbuche gezogenen Grenzen enthalten. Diese Bestimmungen
sind aber an sich nur Verwaltungsvorschriften für die
Eisenbahnverwaltungen.“
„Nachdem Art. 4 No. 8 der Bundesverfassung das Eisen-
bahnwesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes
unterstellt hatte und durch Art. 42, 43, 45 die Bundesregie-
rungen die Verpflichtung übernommen hatten, die Eisenbahnen
ım Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz
zu verwalten, demgemäss übereinstimmende Betriebseinrichtungen