Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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im Bundesgesetzblatt von 1870 S. 419 publizirten Betriebs- 
Reglements vom 10. Juni 1870.“ 
„Wenn die Bundesgewalt die Absicht gehabt hätte, kraft 
ihrer durch Art. 4 No.13 der Bundesverfassung begründeten Zu- 
ständigkeit die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, welche aus 
den Frachtgeschäften der Eisenbahnen entspringen, zu regeln, 
würde es hierzu eines Bundesgesetzes bedurft haben. Als Bundes- 
gesetz aber kann das Betriebs-Reglement, welches ohne Mitwir- 
kung des Reichstags erlassen und nicht von dem Bundespräsidium 
als Gesetz verkündet worden ist, nach Art. 5 und 17 der Bundes- 
verfassung nicht angesehen werden. Dies ist auch in den Mo- 
tiven zu dem im Jahre 1874 aufgestellten Entwurf eines Reichs- 
eisenbahngesetzes S. 39 durch die Bemerkung anerkannt, dass 
das jetzt geltende, an die Stelle des Reglements von 1870 ge- 
tretene Betriebs-Reglement vom 11. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt 
S. 84) begründeten Beschwerden des Handelsstandes nach Lage 
der den Frachtvertrag betreffenden Handelsgesetzgebung nicht 
überall habe Abhülfe verschaffen können, hierzu vielmehr eine 
Revision dieser Gesetzgebung erforderlich sei. Allerdings finden 
sich in dem Reglement zahlreiche den Abschluss und die Wir- 
kungen der Frachtverträge beim Eisenbahntransport betreffende 
Bestimmungen, welche zum Theil die Vorschriften des Handels- 
gesetzbuches wiedergeben, zum Theil Zusätze zu denselben oder 
die Ausschliessung gesetzlicher Regeln innerhalb der vom Handels- 
gesetzbuche gezogenen Grenzen enthalten. Diese Bestimmungen 
sind aber an sich nur Verwaltungsvorschriften für die 
Eisenbahnverwaltungen.“ 
„Nachdem Art. 4 No. 8 der Bundesverfassung das Eisen- 
bahnwesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes 
unterstellt hatte und durch Art. 42, 43, 45 die Bundesregie- 
rungen die Verpflichtung übernommen hatten, die Eisenbahnen 
ım Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz 
zu verwalten, demgemäss übereinstimmende Betriebseinrichtungen
	        
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