Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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artiger Verwaltungsbefehl ist eben das vom Bundesrath erlassene 
Betriebs-Reglement oder, nach dessen nunmehriger Bezeichnung, 
die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Hiernach wird der LABAanD’schen Theorie insoweit, aber auch 
nur insoweit beizupflichten sein, als sie sich mit den Anschauungen 
deckt, wie sie zuerst im Erkenntniss des Reichsoberhandelsgericht 
vom 30. November 1875 niedergelegt und vom Reichsgericht 
grundsätzlich angenommen, demnächst aber durch die Urtheile 
dieses (rerichtshofes vom 12. Januar 1882 und vom 13. Februar 
1885 in einem, allerdings sehr wesentlichen Punkte modifizirt 
worden sind“, Aus dem Nachweise, dass die Verkehrs-Ordnung 
als ein Verwaltungsbefehl an die Eisenbahnen zu betrachten ist, 
dessen Inhalt den Eisenbahnfrachtvertrag in bindender Weise zum 
Voraus abstrakt regelt und demnächst in jedem einzelnen Falle 
der Eingehung dieses Vertrages zur lex contractus wird, ergiebt 
sich zugleich die Unrichtigkeit der Anschauung, dass dieser 
Ordnung ohne Weiteres die Bedeutung eines Gesetzes oder einer 
gesetzvertretenden Verordnung zukomme°®. Aber auch die An- 
nahme von ARNDT, dass dies wenigstens nach gewissen Richtungen 
der Fall sei®!, erscheint nicht haltbar. 
Es ist ja richtig, dass gewisse Vorschriften der Verkehrs- 
Ordnung vorzugsweise aus Rücksichten auf die Ordnung und 
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes erlassen sind. Dazu gehören 
ausser den von ARNDT erwähnten namentlich auch die Bestim- 
mungen über die vom Transport ausgeschlossenen oder nur be- 
dingungsweise zugelassenen Gegenstände, sowie das Verbot der 
Ueberlastung eines vom Absender selbst zu beladenden Wagens 
V.-0. 860 A Ziff. 4 und Anl. B, in Verb. mit $ 53 Abs. 7ff. 
Allein keine dieser Vorschriften ist in der Verkehrs-OÖrdnung 
selbst durch die Androhung öffentlicher Strafen geschützt. Und 
wenn dies auch an anderem Orte — nämlich in der Betriebs- 
# Vgl. oben No. 8. ®° S. oben No. 6. 
51 Mitgetheilt oben No. 10. 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 2. 13
	        
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