Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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schliesslich doch einmal kommen. muss, nämlich im Prinzip einer 
organisch-logischen Ordnung eines Rechtsverfahrens nach dem 
Legalitätsprinzip, welches unbegrenzte, von allen Verwaltungs- 
rücksichten freie Strafgesetzvollziehung durch die Staatsanwaltschaft 
als eine reine Justizbehörde, die unabhängig wie die Richter nur 
unter die „Autorität der Gesetze“ gestellt wird, fordert. Nam- 
hafte Autoritäten, wie MITTERMAIER, H. A. ZACHARIÄ, GLASER, 
v. HOLTZENDORFF, HEINZE, vV. SCHWARZE, GEYER, namentlich 
H. v. Meyer, „Die Parteien im Strafprozess“, 1889, 8. 28 u.a. m., 
auch zahlreiche Artikel in Zeitschriften und Kritiken in Zeitungen 
von Fall zu Fall erkennen in der fehlerhaften Organisation der 
Parteivertretung im Strafverfahren eine Halbheit, welche alle jene 
Missgriffe verursacht, die das Vertrauen zur Strafrechtspflege, un- 
geachtet ihrer Sicherung durch Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, 
jener beliebten Stichworte der Reformbestrebungen seit 1848, 
untergraben. 
Verfasser ist seit seiner 1856 in Reyscher’s Zeitschrift für 
deutsches Recht XVI, S. 254—316 und S. 376-410 veröffent- 
lichten Arbeit: „Die öffentliche Anklage in Deutschland“, woran 
sich die Monographie: „Das Strafverfahren in seinen leitenden 
Grundsätzen und Hauptformen“, Jena 1858, Mauke’s Verlag, und 
1859 die im Verlag von Breitkopf & Härtel in Leipzig erschienene 
Schrift: „Der fiskalische Strafprozess oder ein ÖOffizialverfahren in 
der Form des kontradiktorischen Untersuchungsprozesses“, an- 
schloss, bestrebt gewesen, die Nothwendigkeit einer organisato- 
rischen Umgestaltung des Strafverfahrens bis auf den heutigen 
Tag und für die Zukunft nachzuweisen. Ganz besonders aber in 
den letzten Jahren hat er nach langjährigen eigenen und fremden 
Erfahrungen seine Anschauung von jener Nothwendigkeit im Zu- 
sammenhang mit dem konstitutionellen Staatsprinzip be- 
festigt! und darzuthun versucht, wie die Organisation der heutigen 
! Gerichtssaal Bd. 47, S. 282—345: „Staat und Gesellschaft in der 
Strafrechtspflege“ ; ferner die Schrift: „Die Staats- und Gesellschaftsvertretung
	        
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