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und deren Akten, was ja die Untersuchungsakten jetzt sind, ent-
zogen ist.
Mit der Aufnahme der französischen Staatsbehörde (mini-
stere public), deren Chef der Justizminister ist, in den deutschen
Strafprozess war in der öffentlichen Meinung in den Vorjahren
vor 1848 und in dem ersten Jahrzehnt danach etwas ganz an-
deres beabsichtigt, als was die Publizistik mit Hilfe von Schrift-
stellern in staatsanwaltlichen Stellungen und von Regierungsdienern
in den letzten Jahrzehnten daraus gemacht hat. Die Reform-
bedürfnisse seit jener Zeit sind vielfach schon anderwärts gekenn-
zeichnet worden; ihre Entstehung und Verwirklichung bis heute
mit angesehen zu haben, ist nicht Vielen mehr vergönnt und der
Verf. hat einen Ueberblick darüber im Abschn. 1 seines Buches:
„Das Vorverfahren im deutschen Strafprozess“ geliefert.
Die rechtlose Stellung der Angeschuldigten im ausgear-
teten gerichtsamtlichen Untersuchungsprozess führte namentlich
zu der Forderung, dass er vor Gericht nicht mehr Gegenstand
aller richterlichen Untersuchungskünste und Zwangsübung sein
dürfe, sondern Prozesssubjekt mit seiner Stellung als Gesell-
schaftsglied und Staatsbürger entsprechenden Schutzrechten einem
Kläger (Staats- und event. Privatkläger oder nur letzterem in
gewissen Fällen gegenüber), welcher ebenfalls mit entsprechenden
Angrifisbefugnissen ausgerüstet sein müsse, aufzutreten durch das
Gesetz verpflichtet und event. gezwungen werde, um sich wegen
Verletzungen der Staats- und Gesellschaftsordnung (Strafgesetze)
zu verantworten, sich zur Schuld zu bekennen oder davon zu
reinigen nach Massgabe der prozessrechtlichen Ordnung der An-
griffs- und Vertheidigungsmittel, unter amtlicher Leitung und
Kontrole der Gerichte ähnlich dem bürgerlichen Rechtsverfahren,
mit Rede und Gegenrede, zum Angriff und zur Abwehr und unter
der mit der Wahrheitsfeststellung von Amtswegen betrauten
Sachleitung des Gerichts, besonders in einer mündlichen
und öffentlichen Hauptverhandlung wie in Frankreich, auch in