Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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prinzipe, widerspricht der eigennützigen Natur des Menschen. Der 
Säule der englischen Selbstverwaltung, dem Friedensrichter, spendet 
daher MAcauLAay das sehr zweifelhafte Lob, dass seine Justiz 
immerhin noch besser sei als gar keine. Die deutsche Selbst- 
verwaltung, zum Teil unter Leitung berufsmässiger Beamten 
stehend und von einem tiefen Pflichtbewusstsein durchdrungen, ist 
zweifellos viel besser als die englische je war. Aber die Bildung 
rein sozialer Parteien vermag sie auch nicht zu hindern. Gerade 
auf den Trägern der ländlichen Selbstverwaltung beruht die rein 
soziale Organisation des Bundes der Landwirte. Gregenüber 
diesen mannigfaltigen sozialen Interessen und Forderungen erweist 
sich die Idee der Selbstverwaltung unzureichend. Hierauf beruht 
es, dass GNEIST, der von seinem Standpunkte aus nur rein poli- 
tische Parteien als berechtigt anerkannte, vielfach für die neuesten 
deutschen Parteibildungen nicht das rechte Verständnis hatte, ja 
dass er sich sogar zur Beteiligung an öffentlichen Erklärungen 
gegen solche verleiten liess. Noch zuletzt hat er seine Anschau- 
ungen hierüber in der Schrift über die nationale Rechtsidee von 
den Ständen ausführlich entwickelt. 
Wenn die Selbstverwaltung jene idealen Ziele, die GNEIST 
vorschwebten, nicht ganz erreichen kann, so liegt es ja im Wesen 
jedes Ideals, dass es die Grenzen seiner Durchführbarkeit in der 
Unvollkommenheit aller irdischen Dinge findet. Dass Selbstver- 
waltung und Verwaltungsrechtsprechung von der höchsten Bedeu- 
tung für die Entwicklung des modernen Staates sind, wird nie- 
mand zu leugnen wagen. Das Wesen beider Institutionen erkannt 
und klargelegt zu haben, ist das unvergängliche Verdienst GNEISTS 
als Staatsrechtslehrer. Nicht minder gross ist seine Bedeutung 
als Politiker. Ueber die Irrtümer der Konfliktszeit und des 
Kulturkampfes den Stab zu brechen, mag dem überlassen bleiben, 
der sich über die Möglichkeit menschlichen Irrtums erhaben glaubt. 
Der Ausbau der deutschen Verwaltung in der von ihm geforderten 
Richtung ist ein bleibendes politisches Verdienst um den deutschen 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2, B
	        
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