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Satzes über die Unterordnung der Staatsanwaltschaft nicht aus-
geschlossen sei. Die Staatspraxis hat in der That in den
meisten deutschen Staaten eine derartige Einwirkung ausgeübt,
so dass sie schliesslich von den Regierungsvertretern bei der
Reichsgesetzgebung ausser der Oberaufsicht über die Staatsanwalt-
schaft, welche selbstverständlich der obersten Justizverwaltung zu-
stehen muss, auch die „Leitung“ ihrer Staatsbehörde in $& 148
des G.-V.-G. als kodifizirtes Recht zur Einstellung erzwangen,
wie die Protokolle über die Verhandlungen des Reichstags und
seiner Justizkommissionen zur (enüge ergeben. Indessen war
ZIACHARIÄ der Meinung, die Staatsanwaltschaft könne in Betreff
der Frage, ob und inwieweit es sich im Einzelfall um Wahrneh-
mung eines Rechtsinteresses des Staates handle, in einer der
richterlichen Selbständigkeit analogen Weise, unabhängig gestellt
werden, wie z. B. in 8 75 des kurhess. G.-V.-G. Namentlich fand
ZACHARIÄ schon damals in dem Satze, dass die Gerichte und
Staatsanwaltschaften von einander unabhängig seien, natürlich ab-
gesehen von den gar nicht in die richterliche Sphäre eingreifenden
administrativen Funktionen der Staatsanwaltschaft, keinen anderen
vernünftigen Sinn, als dass es Sache der Staatsanwaltschaft sei,
ob und inwieweit sie das Rechtsinteresse des Staats vor Ge-
richt zu verfolgen oder wahrzunehmen für nothwendig erachte,
sowie andererseits der Richter in seiner Sphäre selbständig und
unabhängig von der Staatsanwaltschaft sei. Insoweit aber diese
jene Interessen vor dem Richter geltend machen wolle, müsse sie
sich an ihn mit ihren „Anträgen“ wenden und müsse demnach
auch ihre formale Unterwerfung unter das Richteramt nothwendig
anerkennen und zwar sowohl dem Untersuchungs- als dem er-
kennenden Richter gegenüber. Dabei wies ZACHARIÄ auf die
ganz verkehrte Auffassung von dem Verhältniss der französischen
Staatsanwälte zu dem Instruktionsrichter hin, deren Verkehrtheit
und Widersprüche auf die deutschen Gesetze nachgewirkt und in
der Praxis Streitigkeiten hervorgerufen habe; er hat a. a. O. 8. 200