Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Satzes über die Unterordnung der Staatsanwaltschaft nicht aus- 
geschlossen sei. Die Staatspraxis hat in der That in den 
meisten deutschen Staaten eine derartige Einwirkung ausgeübt, 
so dass sie schliesslich von den Regierungsvertretern bei der 
Reichsgesetzgebung ausser der Oberaufsicht über die Staatsanwalt- 
schaft, welche selbstverständlich der obersten Justizverwaltung zu- 
stehen muss, auch die „Leitung“ ihrer Staatsbehörde in $& 148 
des G.-V.-G. als kodifizirtes Recht zur Einstellung erzwangen, 
wie die Protokolle über die Verhandlungen des Reichstags und 
seiner Justizkommissionen zur (enüge ergeben. Indessen war 
ZIACHARIÄ der Meinung, die Staatsanwaltschaft könne in Betreff 
der Frage, ob und inwieweit es sich im Einzelfall um Wahrneh- 
mung eines Rechtsinteresses des Staates handle, in einer der 
richterlichen Selbständigkeit analogen Weise, unabhängig gestellt 
werden, wie z. B. in 8 75 des kurhess. G.-V.-G. Namentlich fand 
ZACHARIÄ schon damals in dem Satze, dass die Gerichte und 
Staatsanwaltschaften von einander unabhängig seien, natürlich ab- 
gesehen von den gar nicht in die richterliche Sphäre eingreifenden 
administrativen Funktionen der Staatsanwaltschaft, keinen anderen 
vernünftigen Sinn, als dass es Sache der Staatsanwaltschaft sei, 
ob und inwieweit sie das Rechtsinteresse des Staats vor Ge- 
richt zu verfolgen oder wahrzunehmen für nothwendig erachte, 
sowie andererseits der Richter in seiner Sphäre selbständig und 
unabhängig von der Staatsanwaltschaft sei. Insoweit aber diese 
jene Interessen vor dem Richter geltend machen wolle, müsse sie 
sich an ihn mit ihren „Anträgen“ wenden und müsse demnach 
auch ihre formale Unterwerfung unter das Richteramt nothwendig 
anerkennen und zwar sowohl dem Untersuchungs- als dem er- 
kennenden Richter gegenüber. Dabei wies ZACHARIÄ auf die 
ganz verkehrte Auffassung von dem Verhältniss der französischen 
Staatsanwälte zu dem Instruktionsrichter hin, deren Verkehrtheit 
und Widersprüche auf die deutschen Gesetze nachgewirkt und in 
der Praxis Streitigkeiten hervorgerufen habe; er hat a. a. O. 8. 200
	        
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