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bei der Kritik der Stellung und Funktionen der französischen
Staatsanwaltschaft gezeigt, wie aus der Vereinigung der verschie-
denen sich unterstützenden Thätigkeiten sich im Verhältniss zu
den Gerichten eine nicht blos oft unklare, sondern auch höchst
bedenkliche und in Widerspruch mit einander stehende dreifache
Stellung ergebe, theils unter, theils neben, theils über den Gerichten,
womit im Zusammenhange stehe die prozessuale Ueberlegenheit
über die Beschuldigten und die Möglichkeit, die Vertheidigung zu
beeinträchtigen, besonders der verwerfliche Druck, den die Staats-
anwaltschaft mit ihrer Autorität auf Angeklagte, Anwälte, Ge-
schworene und selbst Richter ausübe. Weiter zog ZACHARIÄ
die richtige Folgerung, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft
der richterlichen Prüfung und Entscheidung unterliegen müssten
und nur in diesem Sinne sei die gesetzliche Bestimmung in 8 5
der preuss. V.-O. von 1849 zu verstehen gewesen, wonach die
Gerichte verpflichtet sein sollten, den Anträgen des Staatsanwalts
wegen Feststellung des 'Thatbestandes und wegen sonstiger Er-
mittlungen zu genügen — natürlich mit Vorbehalt des Rekurses;
ferner verwarf er die Privilegirung der Staatsanwaltschaft vor der
Vertheidigung, dass jene nicht dem ÖOrdnungsruf des Gerichts-
vorsitzenden wie diese unterworfen worden sei, was die letztere,
aber auch das Ansehen der Gerichte beeinträchtige, indem dem
deutschen Rechtsbewusstsein nichts fremder sei, als dass im ge-
richtlichen Verfahren etwas über oder neben dem Richter stehen
könne, denn die Koordinirung der Staatsanwaltschaft neben den
Gerichten, gewissermassen als „mitwirkendes Mitglied“, verletze
nothwendig die zu erhaltende Selbständigkeit und Autorität des
Richters im Strafverfahren und zugleich das Prinzip der Gleich-
heit der vor dem Richter oder durch ihn ihr Recht suchenden
„Parteien“,
Während der hochkonservative Professor HERRMANN in der
Einführung der Staatsanwaltschaft ein Mittel erkannte, die im
Laufe der letzten Jahrhunderte an die Gerichte verloren gegangene