Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gerichtsherrliche Gewalt von der Gerichtsbarkeit, in der sie ent- 
halten war, loszutrennen und an die Träger der Justizhoheit 
zurückzugewinnen und in der zentralen Leitung des Anklageamtes 
durch diese Träger die oberste Verwaltung der Rechtspflege in 
diese selbst eingreifen zu lassen, mithin die überall in Deutsch- 
land als nur unter dem Gesetze stehende Strafrechtspflege in ein 
Abhängigkeitsverhältniss zu den Ministerien zu bringen, hielt der 
auf gemässigt liberaler Seite stehende Professor H. A. ZACHARIÄ 
fest an der bisher verfassungsmässig und durch langes Herkommen 
garantirten Unabhängigkeit der Strafrechtspflege von Verwaltungs- 
einflüssen, sowie an den Reformbedürfnissen des Strafverfahrens 
allein, dem die Organisation durch Sonderung der im Streit- 
verhältniss liegenden Thätigkeiten und Ordnung von Trägern 
derselben zurückgegeben werden sollte — unter Zurückweisung 
jeder Verschiebung in das staatsrechtliche Gebiet, einer Er- 
weiterung der ministeriellen Befugnisse über die blosse „Aufsicht“ 
hinaus. Er repräsentirte die Vertreter der wahren und natur- 
gemässen Reformforderungen seit 1848, indem er die Nachbildung 
der Staatsanwaltschaft auf das begriffsmässige Mass dessen 
beschränken wollte, was die Reformbewegung mit der Einführung 
des „Anklageprozesses“ erstrebte: „Das Rechtsinteresse des Staats 
schliesst die Forderung in sich ein, dass der Schuldige, unter 
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in dem dazu noth- 
wendigen Strafverfahren bestraft werde. Alles was zur Wahr- 
nehmung dieses Interesses vor den Richter gehört, ist in der 
amtlichen Pflicht des Staatsanwalts enthalten. 
Jeder Schritt der Staatsanwaltschaft ist demnach durch die 
Ueberzeugung von der (Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit 
eines Verbrechens und der Schuld des auf dem gesetzlichen Wege 
zu Verfolgenden bedingt und insofern ist die pflichtmässige 
Berücksichtigung aller sich darbietenden Momente der Unschuld 
selbstverständlich im Offizium des Staatsanwalts enthalten. 
Eine positive Verpflichtung zur Sorge, dass kein Unschuldiger
	        
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