— 220 —
gerichtsherrliche Gewalt von der Gerichtsbarkeit, in der sie ent-
halten war, loszutrennen und an die Träger der Justizhoheit
zurückzugewinnen und in der zentralen Leitung des Anklageamtes
durch diese Träger die oberste Verwaltung der Rechtspflege in
diese selbst eingreifen zu lassen, mithin die überall in Deutsch-
land als nur unter dem Gesetze stehende Strafrechtspflege in ein
Abhängigkeitsverhältniss zu den Ministerien zu bringen, hielt der
auf gemässigt liberaler Seite stehende Professor H. A. ZACHARIÄ
fest an der bisher verfassungsmässig und durch langes Herkommen
garantirten Unabhängigkeit der Strafrechtspflege von Verwaltungs-
einflüssen, sowie an den Reformbedürfnissen des Strafverfahrens
allein, dem die Organisation durch Sonderung der im Streit-
verhältniss liegenden Thätigkeiten und Ordnung von Trägern
derselben zurückgegeben werden sollte — unter Zurückweisung
jeder Verschiebung in das staatsrechtliche Gebiet, einer Er-
weiterung der ministeriellen Befugnisse über die blosse „Aufsicht“
hinaus. Er repräsentirte die Vertreter der wahren und natur-
gemässen Reformforderungen seit 1848, indem er die Nachbildung
der Staatsanwaltschaft auf das begriffsmässige Mass dessen
beschränken wollte, was die Reformbewegung mit der Einführung
des „Anklageprozesses“ erstrebte: „Das Rechtsinteresse des Staats
schliesst die Forderung in sich ein, dass der Schuldige, unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in dem dazu noth-
wendigen Strafverfahren bestraft werde. Alles was zur Wahr-
nehmung dieses Interesses vor den Richter gehört, ist in der
amtlichen Pflicht des Staatsanwalts enthalten.
Jeder Schritt der Staatsanwaltschaft ist demnach durch die
Ueberzeugung von der (Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit
eines Verbrechens und der Schuld des auf dem gesetzlichen Wege
zu Verfolgenden bedingt und insofern ist die pflichtmässige
Berücksichtigung aller sich darbietenden Momente der Unschuld
selbstverständlich im Offizium des Staatsanwalts enthalten.
Eine positive Verpflichtung zur Sorge, dass kein Unschuldiger