Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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verfolgt werde, ein Recht der Ueberwachung der Gerichte im 
Laufe des Strafverfahrens in Betreff der Beachtung der Gesetze, 
welches konsequenter Weise auch ein überall eingreifendes Veto 
in sich schliessen müsste, und die Befugniss zur Wahrnehmung 
der Rechte der Vertheidigung, insbesondere auch durch Einwen- 
dung von Rechtsmitteln lediglich zu Gunsten des Angeklagten, 
kann und darf daraus nicht abgeleitet werden, ohne die Grund- 
verhältnisse des Strafverfahrens zu verrücken, die richterliche 
Sphäre zu beeinträchtigen und die Staatsanwaltschaft in eine ihre 
eigentliche Sphäre überschreitende Wirksamkeit hinüberführen“. 
(Gegen diese Auflassung traten in der Reaktionsperiode, 
auch in den Juristentagen, namentlich Staatsanwälte, welche sich 
in den idealen Beruf ihrer Behörde als „Gesetzeswächter* und 
„Berather“ der Gerichte vertieft hatten, in Wort und Schrift auf 
und ihre schöngefärbten Gutachten blendeten das Tieferblicken in 
die verborgenen politischen Tendenzen®. Eine Meisterschaft darin 
hat sich der damalige preussische Staatsanwalt SUNDELIN er- 
rungen in seiner Schrift: „Die Staatsanwaltschaft in Deutschland 
(Anklam 1860) und in der Allgemeinen Schwurgerichtszeitung 
V 4, 8. 241ff., weiter der damalige Oberstaatsanwalt in Thüringen 
v. BERTRAB und dessen Nachfolger v. Gross in verschiedenen Ab- 
handlungen und Gutachten, wozu namentlich das für den fünften 
deutschen Juristentag (1864) von dem badischen Ministerialrath 
vV. FREYDORF erstattete Gutachten hinzutrat, welches in dem Natze 
gipfelte: „Das Interesse der Gesammtheit wird in höchster In- 
stanz besser durch die obersten Leiter der Staatsverwal- 
tung gewahrt, als durch einen unabhängigen und unverantwort- 
lichen Beamten“. 
Nächst der Staatsanwaltschaft in Hannover, welche am voll- 
ständigsten nach französischem Muster unter Hinzunahme weniger 
® Noch objektiver waren die Arbeiten von TaxsmAr, Die Staatsanwalt- 
schaft, Bonn 1844; L. Frey, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland und 
Frankreich, Erlangen 1850; TwrLe, Die Staatsanwaltschaft, Hannover 1853.
	        
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