Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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englisch-schottischer Attribute ausgebildet war und geradezu als 
ministerielle Aufsichtsbehörde über alle im Rechtsverfahren thätigen 
Beamten bestand, hatte sich die preussische Staatsanwaltschaft 
zu einem ministeriellen Organ unter dem praktisch gepflegten 
Opportunitätsprinzip herausgebildet, sodass sich auch dort das 
Bewusstsein eines über den Gerichten, weil im unmittelbaren 
Dienst der obersten Justizverwaltung, stehenden Gesetzes- und 
Ordnungswächters mehr oder weniger zur Erscheinung brachte. 
Eine Nachwirkung ist, auch selbst nachdem in dem deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz $ 152 der Staatsanwaltschaft jede Auf- 
sichtsbefugniss über die Gerichte abgeschnitten ist, hie und da 
noch erkennbar; selbst im Publikum erscheint der Staatsanwalt 
als der das Strafverfahren leitende Beamte und selbst in Beamten- 
kreisen sieht man in ihm den vindex publicus, einen mächtigen, 
Furcht erregenden Beamten, der alle Polizei- und Justizfunktionen 
in sich vereinige und dem Amts- und Untersuchungsrichter dienst- 
bar sein müssten, vollends seit die Staatsanwaltschaft als voll- 
ziehende Behörde, als Beherrscher der gerichtlichen Polizei und als 
fast alleinige Behörde der Begutachtung in der Strafvollstreckungs- 
und sog. Gnadeninstanz (!) zu fungiren hat. Kein Wunder, wenn 
der oder jene Staatsanwalt sich als mächtigerer, sogar über dem 
Richter stehender Beamter der obersten Justizverwaltung fühlen 
lernt und sich auch selbst zur „Leitung“ eines bereits gerichts- 
hängig gewordenen Strafverfahrens berufen fühlen möchte, und 
wenn dann in den Berichten an die vorgesetzten Behörden neben 
sachlichen auch persönliche Kritiken geübt werden, die bei der 
obersten Justizverwaltung sowenig wie mündliche Berichterstat- 
tungen über Richter unbeachtet bleiben können, wodurch diese 
sich in ihrem Bewusstsein der im $ 1 des G.-V.-G., wie in 
Landesverfassungen früher garantirten Unabhängigkeit beein- 
trächtigt fühlen könnten. 
Die so oft gerügte Phrase von der „Gesetzeswächterschaft“ 
des staatsanwaltlichen Berufes musste der Staatsanwaltschaft den
	        
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