Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Nimbus einer Idealisirung verleihen, als stünden ihre Beamten 
insoweit höher als die Gerichte, die doch an erster Stelle berufen 
waren, Wächter der Gerechtigkeitsübung nach Massgabe der Ge- 
setze in Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von oben wie von 
unten zu sein. In ihr trat in hierarchisch gegliederter Ordnung 
und den Befehlen des Vorgesetzten unbedingt gebotenen Unter- 
ordnung den Gerichten eine Kontrollbehörde zur Seite, die ihre 
unmittelbaren Weisungen von der Staatsregierung, mindestens 
vom Chef der obersten Justizverwaltung, erhalten kann und in 
vielen Fällen thatsächlich erhält, um in das aussergerichtliche, 
wie gerichtliche Strafverfahren und die Strafvollstreckung ein- 
greifen, mindestens durch Anträge bei Gericht mittelbar einwirken 
zu können. Das Blendende bei der Einführung der französischen 
Staatsanwaltschaft in Deutschland war die sog. materielle Ver- 
theidigung in ihrer Hand, wodurch der Eintritt der formellen 
Vertheidigung im Vorverfahren, mindestens im Eirmittelungs- 
verfahren, unter Leitung des Staatsanwalts entbehrlich gemacht 
werden sollte. Man traute ihm bei seiner verfolgenden Thätig- 
keit die Unparteilichkeit und Unbefangenheit eines zwischen 
Schuld- und Unschuldannahme stehenden Richters in einem 
höheren Grade zu als diesem, was ja eine psychologisch-empirische 
Unmöglichkeit war. Ja man übertrug ihm dieses Vermögen auch 
für die mündlichen, kontradiktorischen Verhandlungen, in gleicher 
Weise für die Vertheidigung und den Rechtsschutz des Angeklagten 
bedacht zu sein, wie für die Durchführung der Strafverfolgung, 
eventuell selbst durch Einwendung und den Fortbetrieb eines 
Rechtsmittels zu Gunsten eines von ihm Verfolgten, wobei in 
erster Linie die absolute Wahrung des materiellen Rechts die 
Begründung bieten musste, wie die des „öffentlichen Interesses“ 
für den beliebigen Eintritt des Staatsanwalts in das wegen Be- 
leidigungen und leichteren Körperverletzungen, deren Verfolgung 
nur auf Antrag des Verletzten eintritt, geordnete Privatklage- 
verfahren. Eine solche „Gesetzeswächterschaft“ war im Wesent-
	        
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