Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 227 — 
trag des Staatsanwalts selbständig überlassen war. Die prinzipale 
Privatklage gab überhaupt keine genügende Sicherheit für eine 
gleichmässige Gesetzesvollziehung und für Durchführung des 
stets anerkannten Legalitätsprinzips und konnte nur, selbst wenn 
dem Privatankläger alle Verantwortung und Kostentragung ab- 
genommen wurde, von Verletzten oder deren Angehörigen be- 
trieben werden; eine Popularanklage nach englischem Vorbilde 
für Verfolgung von Delikten, bei denen die Verletzung der ganzen 
Rechtsordnung der von Einzelrechten vorgehen musste, war 
ebensowenig sicher für Erhaltung der öffentlichen Rechtsordnung 
und daher forderte das Legalitätsprinzip, da einmal der Prozess- 
betrieb durch einen Ankläger bewirkt werden sollte, einen für 
die vom Gerichte loszutrennende Angriffs- und Verfolgungsthätig- 
keit bestimmten Berufsbeamten, den man in Süddeutschland aus 
den bei einem Strafgerichte angestellten Richtern ad hoc zum 
öffentlichen Ankläger in selbständiger Stellung ernannte. Diese 
Auffassung von der naturgemässen und einfachen Vertretung der 
öffentlichen Klage hat sich in Süddeutschland bis zur RBeichs- 
gesetzgebung erhalten gehabt und findet auch gegenüber der 
heutigen Einrichtung der Staatsanwaltschaft noch beredte Ver- 
treter, wie z. B. Professor v. MEYER in Tübingen, G. PFIzEr in 
Ulm u.a. m.* Ganz natürlich stand auch mit einer solchen Auf- 
fassung die dienstliche Stellung der Staatsanwälte im engen Zu- 
sammenhang, indem die Analogie der Richterstellung Platz griff 
und den Staatsanwälten der Rücktritt in diese offen stand, ja sie 
* Die prinzipiellen Verschiedenheiten in der Auffassung der Staats- 
anwaltschaft in.den deutschen Strafprozessgesetzen vor der Reichgesetzgebung 
s. bei PLAnck, Systemat. Darstellung S. 289 und diesem lange vorausgegangen 
war ABEs@ in der Zeitschr. für deutsches Strafverfahren I, S. 291 ff.: „Die 
Bedeutung des Strafrechtsprinzips für das strafrechtliche Verfahren“. Be- 
achtenswerth ist die Forderung einer erheblichen Beschränkung der 
Centralisation der Staatsanwaltschaft, besonders in Betreff der Vor- 
bereitung und Erhebung der öffentlichen Klage in den Preussischen Jahr- 
büchern IV, 1 8. 22 ff. 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.