Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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werde; „denn ein System der Strafverfolgung, welches aktuell die 
Minister des Einzelstaates von der Befolgung der Straf- 
gesetze entbindet, um sie desto schrankenloser den Partei- 
einflüssen des konstitutionellen Staates preiszugeben, wird an jener 
Stelle keinen Fürsprecher finden. Will eine Ministerverwaltung 
nicht blos Dienerin der Parteien werden, so muss sie sich bei 
Zeiten dem Gesetze unterthan bekennen“. 
Von grossem Interesse ist die Verfolgung des Verlaufes der 
Verhandlungen der beiden Reichstagskommissionen zur Berathung 
des Entwurfes des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafpro- 
zessordnung für das Deutsche Reich, worüber Verfasser ander- 
wärts eine Uebersicht gegeben hat. Die wohlweislich nicht zum 
Ausdruck gebrachte Tendenz der Regierungsvertreter, den Staats- 
regierungen ein fügsames Organ der Beeinflussung der Straf- 
rechtspflege in der Staatsanwaltschaft zu schaffen, wurde durch 
den Rechtsgesichtspunks verhüllt, dass die Regierung den Staats- 
anwalt in Bezug auf die Beurtheilung der Rechtsfragen un- 
bedingt und in jedem Stadium des Verfahrens an dienstliche 
Anweisungen binden können müsse, sonst wäre es ihr unmöglich, 
prozessualen Missständen, welche bei den Gerichten sich festgesetzt 
hätten, wirksam zu begegnen. Der beredte Wortführer der 
Regierungsvertreter, HANAUER, betonte wiederholt, dass von diesem 
unabänderlich von den Staatsregierungen festzuhaltenden Stand- 
punkt aus ausser der Aufsicht auch die „Leitung“ der Staats- 
anwaltschaft durch die oberste Justizverwaltung kodifizirt werden 
müsse; diese komme als hierarchisch gegliedertes Organ, mit 
dem die Justizverwaltung operire, in Frage; deshalb, um 
das erforderliche Ziel überhaupt dadurch zu erreichen, sei an die 
Spitze der Satz gestellt: „Die Beamten der Staatsanwaltschaft 
haben den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzu- 
kommen“ — eine nothwendige Konsequenz, wenn das bezeichnete 
Ziel (?) für die Justizverwaltung des Landes erreicht werden 
solle. Wäre es nur um die Erreichung des oben erwähnten
	        
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