Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zieles zu thun gewesen, eine allgemeine Rechts- und Geschäfts- 
regelung bei den Gerichten zur Beseitigung von prozessualen 
Missständen zu ermöglichen, so würde die „Aufsicht“ allein, wie 
früher, als Befugniss der obersten Justizverwaltung ausgereicht 
haben, die in der hierarchischen Gliederung in den Oberstaats- 
anwälten und von diesen nach oben im Justizchef zentralisirt 
wird, wie in den Instanzen der Gerichte bei deren Vorsitzenden. 
Die Staatsanwaltschaft jedoch als Kontrolbehörde neben den Ge- 
richten einzusetzen, um der obersten Justizverwaltung etwaige 
prozessuale Missstände bei den Gerichten oder Stoff zur Regu- 
lirung von Rechtsfragen zur Kenntniss zu bringen, dem stand 
doch das Verbot des 8 152 des G.-V.-G., dass der Staatsanwalt- 
schaft eine Aufsicht über die Gerichte nicht zu übertragen sei, 
entgegen. Welchen anderen Zweck konnte die Hinzufügung des 
Wortes „Leitung“ zu dem Worte „Aufsicht“ in der ganzen 
Staatsanwaltschaft haben, als die gesetzliche Befugniss der obersten 
Justizverwaltung zu verschaffen, dass sie als Haupt und Spitze 
der Staatsanwaltschaft genau so wie in Frankreich vermöge der 
alle Beamten bindenden Weisungen die ganze Behörde in sich 
zentralisirt und hierarchisch-absolutistisch sagen kann: „Ich bin 
die Staatsanwaltschaft* — selbst im einzelnen Fall, wenn es 
darauf ankommen sollte, eine Strafverfolgung in’s Werk zu setzen 
oder sie ungeachtet des Strafgesetzes zu unterlassen bezw. sie zu 
unterbrechen?! Und das sollte im Einklang mit dem erst im 
Entwurf DI der Str.-Pr.-O. aufgestellten, jetzt im Abs. 2 des 
& 152 enthaltenen Satz, wozu die Motive bemerkten, er stelle die 
„allgemeine und nur bei den sog. Antragsdelikten eingeschränkte 
Pflicht des Staates auf, bei strafbaren Handlungen die Be- 
strafung des Schuldigen herbeizuführen. Es ist dadurch 
das sog. Legalitätsprinzip zur ausdrücklichen Anerkennung ge- 
langt“, stehen?! Hierin liegt eine nicht zu überbrückende Kluft, 
durch welche die Opportunität, hinter dem Legalitätsprinzip, selbst 
im Extrem von Regierungswillkür, sich herein in die Strafgesetzes-
	        
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