Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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vollziehung schleichen kann — und zwar ungeahndet und unan- 
greifbar! 
In den ungezählten Schriften und Abhandlungen über die 
Stellung der Gerichte und Staätsanwaltschaft zu einander und 
letzterer zur Vertheidigung, welche in der zweiten Hälfte dieses 
Jahrhunderts veröffentlicht worden sind und deren Hervorragendsten 
tonangebend wurden, macht sich besonders die von v. PLANCK 
(München) und GLASER (Wien 7) vertretene Uebertragung zivil- 
prozessualer Analogieen auf den Strafprozess bemerkbar, die sog. 
Fruktifizirung jener für diesen; damit wurden in die Theorie und 
Praxis auch tiefergreifende, auf das Strafrechtsprinzip zurückwir- 
kende Auffassungen verbreitet, welche im österreichischen 
Strafprozess durch GLASER’s bekannten Einfluss auf dessen mehr- 
fache Umgestaltung seit 1850, bezw. 1853—1873 noch weit mehr 
hervortrat. Es wurde von dem bürgerlichen Prozess das seinem 
(segenstand entlehnte, der Natur der Privatrechte entsprechende 
Verfügungs- und Verzichtsprinzip auch auf den Strafprozess zu 
übertragen versucht, indem das Recht des Staates auf den Voll- 
zug der Strafgesetze gegen seine Pflicht, wegen jeder Straf- 
gesetzverletzung amtlich einschreiten zu lassen — sog. absolutes, 
obligatorisches Strafrecht oder Strafgebot (Legalität) im Gegen- 
satz zu dem relativen, fakultativen, dem Ermessen nach irgend- 
welchen Rücksichten anheimgegebenen (Opportunität), in den 
Vordergrund gedrängt und damit dem Staat die Befugniss zu- 
gesprochen wurde, auf Geltendmachung des Strafgesetzwillens 
(Gebot oder Verbot) verzichten zu dürfen, wie der Private dies 
können muss, da er frei über Geltendmachung eines beanspruchten 
oder verfolgbaren Rechts verfügen darf. Wenn ZacHariüä a. a. O.], 
S. 39 den Verzicht der Parteien im Strafprozess ausgeschlossen 
sehen wollte, soweit als Forderungen des absoluten Rechts nicht 
verletzt werden, und dazu in Anm. 4 bemerkte, es verstehe sich 
von selbst, dass für den Staat selbst der Verzicht auch auf 
Geltendmachung der Strafe nicht ausgeschlossen werde, so lag
	        
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