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lassung hat, darnach zu fragen u.s. w. Im Zusammenhang mit
der Vorschrift in $& 152 der Str.-Pr.-O., dass die Staatsanwalt-
schaft verpflichtet sein soll, von ihrem Klage- und Verfolgungs-
monopol wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren
Handlungen, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, Gebrauch zu machen, kann die „Leitung“ in $ 148 des
G.-V.-G. neben der Aufsicht nur restriktiv ausgelegt werden im
Sinne der von den Regierungsvertretern im Reichstag selbst an-
gegebenen Beschränkung, und die famöse Klausel des 8 152:
„soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist“, darf
ebenfalls nicht weiter ausgedehnt werden, als sie gemeint war.
Dass das nach den Motiven hierzu kodifizirte „Legalitäts-
prinzip“ durch die „Leitung“ in & 148 des G.-V.-G. zu Gunsten
der Opportunität für die oberste Justizverwaltung die Möglich-
keit einer Durchberathung jenes habe schaffen wollen, mag nicht
leichthin angenommen werden, immerhin aber gab das von Dr.
LASKER und von HERZ, auch von Dr. VÖLK, bei der Gesetzge-
bung gerügte Verfahren, durch beigefügte clausulae borussicae
oder bavaricae ein aufgestelltes Prinzip bis zur Aufhebung zu
durchlöchern, Veranlassung genug zu Misstrauen, dass es mit dem
Legalitätsprinzip in der Praxis (zumal Preussens, wo man das
Opportunitätsprinzip der Verwaltung nicht vergessen mochte) nicht
allrustreng zu halten sein würde. Dass eine Uebertreibung jedes
Prinzips Sonderlichkeiten herbeiführen kann, ist Erfahrungsthat-
sache und sie kann auf dem Gebiete der thatsächlichen Beur-
theilung ebenso wie auf dem der Rechtsverfolgung in der Straf-
rechtspflege vorkommen; darüber hat sich HEınzE in Goldammer’s
Arch. XXIV (1876), 8. 256ff. und GLAser, Handbuch I, 88 4
und 20 zur Genüge ausgesprochen und im 2. Juristentag (Dres-
den), wo die 9 von Dr. v. SCHWARZE verfassten Thesen nebst
Motiven zur Verhandlung kommen, ist ausführlich hier verhandelt
worden; Geringfügigkeit des Delikts oder der Strafe und prozes-
suale Zweckmässigkeit kamen dabei besonders in Betracht — wie