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gungen überall auch so massgebend ist wie für die Staatsanwalt-
schaft und die sog. gerichtliche Polizei, von Richteramtswegen
das Auslieferungsverfahren einleiten. Nach den Motiven zu 8 318
der Str.-Pr.-O. ist ausdrücklich dem Gericht für solche Fälle, in
denen auf Grund von Staatsverträgen die Auslieferung von den
Behörden des Auslandes zu erwirken ist, die Befugniss der Er-
wägung zugesprochen, ob das Umständliche und Kostspielige einer
solchen Massregel in einem richtigeren Verhältniss zu dem Ge-
genstand und dem muthmasslichen Ergebniss der Untersuchung
stehen würde, und, wenn dies zu verneinen wäre, von dem Er-
suchen um Auslieferung abzustehen. Sonach ist eine vorgängige
Berichterstattung seitens des Gerichts zur Herbeiführung einer
Auslieferung nach der Strafprozessordnung ausgeschlossen und
darf auch nicht durch eine ministerielle Instruktion von den Ge-
richten erfordert werden. Die gerichtliche Entscheidung, dass
das Auslieferungsverfahren eingeleitet werden solle, ist der Staats-
anwaltschaft als der Zustellungs- und Vollstreckungsbehörde zur Ver-
anlassung des Erforderlichen nach 8 36 der Str.-Pr.-O. zu übergeben.
Das sind sonach die im $ 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. in der
Klausel: „soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist“ ge-
ordneten Ausnahmen von der Befolgung des Legalitätsprinzips
und nur in diesem Gesetz, worin die strafprozessualen Pflichten
und Rechte der im Verfahren thätigen Organe und Personen
und die Prozessrechts- und gegenseitigen Pflichtverhältnisse dieser
zu ordnen waren, war der Ort, an dem das Prinzip, seine Konse-
quenzen — und Ausnahmen gesetzlich zu ordnen waren. Daher
ist nicht anzunehmen, dass in dem & 148 des G.-V.-G., wo nächst
8 147 für die hierarchische Gliederung der Staatsanwaltschaft als
einer Justizverwaltungsbehörde ein Internum geordnet wurde, eine
allgemein von dem kodifizirten Legalitätsprinzip entbindende
Ausnahme dahin habe gegeben werden sollen, dass neben den
oben angeführten gesetzlich bestimmten Ausnahmen in der
„Leitung“ seitens der obersten Justizverwaltung eine für einzelne