Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gungen überall auch so massgebend ist wie für die Staatsanwalt- 
schaft und die sog. gerichtliche Polizei, von Richteramtswegen 
das Auslieferungsverfahren einleiten. Nach den Motiven zu 8 318 
der Str.-Pr.-O. ist ausdrücklich dem Gericht für solche Fälle, in 
denen auf Grund von Staatsverträgen die Auslieferung von den 
Behörden des Auslandes zu erwirken ist, die Befugniss der Er- 
wägung zugesprochen, ob das Umständliche und Kostspielige einer 
solchen Massregel in einem richtigeren Verhältniss zu dem Ge- 
genstand und dem muthmasslichen Ergebniss der Untersuchung 
stehen würde, und, wenn dies zu verneinen wäre, von dem Er- 
suchen um Auslieferung abzustehen. Sonach ist eine vorgängige 
Berichterstattung seitens des Gerichts zur Herbeiführung einer 
Auslieferung nach der Strafprozessordnung ausgeschlossen und 
darf auch nicht durch eine ministerielle Instruktion von den Ge- 
richten erfordert werden. Die gerichtliche Entscheidung, dass 
das Auslieferungsverfahren eingeleitet werden solle, ist der Staats- 
anwaltschaft als der Zustellungs- und Vollstreckungsbehörde zur Ver- 
anlassung des Erforderlichen nach 8 36 der Str.-Pr.-O. zu übergeben. 
Das sind sonach die im $ 152 Abs. 2 der Str.-Pr.-O. in der 
Klausel: „soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist“ ge- 
ordneten Ausnahmen von der Befolgung des Legalitätsprinzips 
und nur in diesem Gesetz, worin die strafprozessualen Pflichten 
und Rechte der im Verfahren thätigen Organe und Personen 
und die Prozessrechts- und gegenseitigen Pflichtverhältnisse dieser 
zu ordnen waren, war der Ort, an dem das Prinzip, seine Konse- 
quenzen — und Ausnahmen gesetzlich zu ordnen waren. Daher 
ist nicht anzunehmen, dass in dem & 148 des G.-V.-G., wo nächst 
8 147 für die hierarchische Gliederung der Staatsanwaltschaft als 
einer Justizverwaltungsbehörde ein Internum geordnet wurde, eine 
allgemein von dem kodifizirten Legalitätsprinzip entbindende 
Ausnahme dahin habe gegeben werden sollen, dass neben den 
oben angeführten gesetzlich bestimmten Ausnahmen in der 
„Leitung“ seitens der obersten Justizverwaltung eine für einzelne
	        
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