Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zweifelhaften Rechtsfragen Auskunft über die Meinung der Auf- 
sichtsstelle erbittet, um die Verantwortlichkeit von der einheitlichen 
Behörde abzuhalten und für andere Fälle Präzedenzentscheidungen 
zu erhalten, auf welche sich das Unterlassen sonst thatsächlich 
begründet erscheinender Klagen stützen kann; aber darum handelt 
es sich nicht in der Hauptsache, die auch LÖwE mit der kurzen 
Bemerkung verhüllt, übrigens könne die Justizverwaltung auch 
ohne jede Angabe von Gründen die Erhebung der ÄAn- 
klage untersagen, wodurch freilich sie selbst sich verantwort- 
lich mache. Hier aber liegt der springende Punkt! Wer kann 
denn die Justizverwaltung für eine Ueberschreitung der Leitungs- 
grenzen durch Anstrengung wenig oder gar nicht begründeter 
oder zu begründenden Klagen oder durch Untersagung recht 
wohl begründeter oder zu begründender verantwortlich machen? 
Die Ministerverantwortlichkeitsgesetze der Einzelstaaten und etwaige 
Anträge aus den Landtagen oder Kammern sind ja durch jene 
reichsgesetzlich eingeführte in $ 148 a. a. O. ganz unbegrenzte(!) 
Leitung lahm gelegt, da die oberste Justizverwaltung dadurch nach 
allen Richtungen gedeckt ist. JoHn a. a. O. S. 110 leitete ja ein 
„faktisches Abolitionsrecht“ für nicht anhängige Strafsachen 
aus jenen 88 147 und 148 des G.-V.-G. ab, dem nach STENGLEIN 
aber die Strafprozessordnung keinen Raum mehr habe geben 
wollen, womit neuere Lehrer des Staats- und Strafprozessrechts 
(v. Krıes, BENNECKE) sich einverstanden erklärt haben. In dem 
Lehrbuch des deutschen Strafprozesses von v. Krırs (1893) 
S. 270ff. wird unter der Spitzmarke: „Gewähr für die Durch- 
führung des Legalitätsprinzips“ ausser der Erweiterung des Be- 
griffes des „Verletzten“ in 8$ 169ff. der Str.-Pr.-O., falls die sub- 
sidiäre Privatklage nicht zugelassen werden würde, die Hauptgewähr 
der Durchführung des Legalitätsprinzips für Reichs-Strafgesetze 
in dem Aufsichtsrecht des Bundesraths nach Art. 4 der 
Reichsverfassung gefunden, welches sich gegenüber der den Richtern 
in $ 1 des G.-V.-G. garantirten Unabhängigkeit beschränke auf
	        
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