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zweifelhaften Rechtsfragen Auskunft über die Meinung der Auf-
sichtsstelle erbittet, um die Verantwortlichkeit von der einheitlichen
Behörde abzuhalten und für andere Fälle Präzedenzentscheidungen
zu erhalten, auf welche sich das Unterlassen sonst thatsächlich
begründet erscheinender Klagen stützen kann; aber darum handelt
es sich nicht in der Hauptsache, die auch LÖwE mit der kurzen
Bemerkung verhüllt, übrigens könne die Justizverwaltung auch
ohne jede Angabe von Gründen die Erhebung der ÄAn-
klage untersagen, wodurch freilich sie selbst sich verantwort-
lich mache. Hier aber liegt der springende Punkt! Wer kann
denn die Justizverwaltung für eine Ueberschreitung der Leitungs-
grenzen durch Anstrengung wenig oder gar nicht begründeter
oder zu begründenden Klagen oder durch Untersagung recht
wohl begründeter oder zu begründender verantwortlich machen?
Die Ministerverantwortlichkeitsgesetze der Einzelstaaten und etwaige
Anträge aus den Landtagen oder Kammern sind ja durch jene
reichsgesetzlich eingeführte in $ 148 a. a. O. ganz unbegrenzte(!)
Leitung lahm gelegt, da die oberste Justizverwaltung dadurch nach
allen Richtungen gedeckt ist. JoHn a. a. O. S. 110 leitete ja ein
„faktisches Abolitionsrecht“ für nicht anhängige Strafsachen
aus jenen 88 147 und 148 des G.-V.-G. ab, dem nach STENGLEIN
aber die Strafprozessordnung keinen Raum mehr habe geben
wollen, womit neuere Lehrer des Staats- und Strafprozessrechts
(v. Krıes, BENNECKE) sich einverstanden erklärt haben. In dem
Lehrbuch des deutschen Strafprozesses von v. Krırs (1893)
S. 270ff. wird unter der Spitzmarke: „Gewähr für die Durch-
führung des Legalitätsprinzips“ ausser der Erweiterung des Be-
griffes des „Verletzten“ in 8$ 169ff. der Str.-Pr.-O., falls die sub-
sidiäre Privatklage nicht zugelassen werden würde, die Hauptgewähr
der Durchführung des Legalitätsprinzips für Reichs-Strafgesetze
in dem Aufsichtsrecht des Bundesraths nach Art. 4 der
Reichsverfassung gefunden, welches sich gegenüber der den Richtern
in $ 1 des G.-V.-G. garantirten Unabhängigkeit beschränke auf