Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Der Begriff der Rechtshülfe nach dem Reichs- 
gerichtsverfassungsgesetze, 
Von 
(Gerichtsassessor DR. ADOLPH FRIEDLAENDER in Frankfurt a. M. 
Die vier grossen Justizgesetze des Deutschen Reichs haben 
in der wissenschaftlichen Behandlung ein sehr ungleiches Geschick 
gehabt. Der Civilprozessordnung, Strafprozessordnung und Kon- 
kursordnung sind treffliche systematische Bearbeitungen zu Theil 
geworden, nicht so dem Gerichtsverfassungsgesetze: Hoffen wir, 
dass der für diese Materie in Aussicht genommene Theil des 
Binpine’schen Handbuchs die Lücke ausfüllen wird. An Kom- 
mentirungen des Gerichtsverfassungsgesetzes fehlt es zwar nicht, 
aber sie haben dem Gesetze meist die denkbar schlimmste Wunde 
beigebracht: sie haben seine selbständige Existenz beseitigt und 
es nur, sei es in dem die Uivilprozessordnung betreffenden Theile 
zur Civilprozessordnung, sei es in dem die Strafprozessordnung 
anlangenden Theile zur Strafprozessordnung in Beziehung gesetzt 
und erläutert. Allein das Gerichtsverfassungsgesetz enthält eine 
grosse Menge von Bestimmungen, die für die drei Prozessord- 
nungen gelten und deshalb nicht mit einem dieser Gesetze son- 
dern mit allen in Verbindung gebracht werden müssen. Gerade 
für den 13. Tit. des G.-V.-G. „Rechtshülfe“ ist dies von beson- 
derer Bedeutung. Freilich wendet selbst der „Praktiker“ diesem
	        
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