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Der Begriff der Rechtshülfe nach dem Reichs-
gerichtsverfassungsgesetze,
Von
(Gerichtsassessor DR. ADOLPH FRIEDLAENDER in Frankfurt a. M.
Die vier grossen Justizgesetze des Deutschen Reichs haben
in der wissenschaftlichen Behandlung ein sehr ungleiches Geschick
gehabt. Der Civilprozessordnung, Strafprozessordnung und Kon-
kursordnung sind treffliche systematische Bearbeitungen zu Theil
geworden, nicht so dem Gerichtsverfassungsgesetze: Hoffen wir,
dass der für diese Materie in Aussicht genommene Theil des
Binpine’schen Handbuchs die Lücke ausfüllen wird. An Kom-
mentirungen des Gerichtsverfassungsgesetzes fehlt es zwar nicht,
aber sie haben dem Gesetze meist die denkbar schlimmste Wunde
beigebracht: sie haben seine selbständige Existenz beseitigt und
es nur, sei es in dem die Uivilprozessordnung betreffenden Theile
zur Civilprozessordnung, sei es in dem die Strafprozessordnung
anlangenden Theile zur Strafprozessordnung in Beziehung gesetzt
und erläutert. Allein das Gerichtsverfassungsgesetz enthält eine
grosse Menge von Bestimmungen, die für die drei Prozessord-
nungen gelten und deshalb nicht mit einem dieser Gesetze son-
dern mit allen in Verbindung gebracht werden müssen. Gerade
für den 13. Tit. des G.-V.-G. „Rechtshülfe“ ist dies von beson-
derer Bedeutung. Freilich wendet selbst der „Praktiker“ diesem