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Titel keine grosse Liebe zu: gilt es doch in dem umfangreichsten
deutschen Bundesstaate geradezu als Axiom der „Praktiker“,
dass die Thätigkeit des Rechtshülferichters eine derartig neben-
sächliche und untergeordnete sei, dass zu ihrer Bewältigung das
denkbar geringste Mass juristischer Befähigung ausreiche. In
der That eine seltsame Ansicht gegenüber einer Gesetzgebung,
die, auf dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Beweisführung
aufgebaut, in den Rechtshülfefällen diesen Grundsatz durchbricht
und deshalb wohl eher besondere Garantien in Gestalt der Ge-
wissenhaftigkeit und Tüchtigkeit des Rechtshülferichters verlangen
muss, wenn natürlich auch dieses nicht ausdrücklich gesagt wird.
In einer Beziehung wird auch der „Praktiker“ sich der
näheren Beschäftigung mit dem genannten Titel nicht wohl ent-
ziehen können. Da 8 159 des G.-V.-G. die Ablehnungsgründe
und 8 160 des G.-V.-G. die Instanzenordnung bei Beschwerde-
führung in eigenartiger Weise regelt, all dies aber nur für ein
Ersuchen um „Rechtshülfe* gilt!, fragt es sich, was unter ihr zu
verstehen ist. Versuchen wir, im Folgenden die Frage zu be-
antworten, so dürfen wir hoffen, etwas nicht nur für die „Theo-
retiker“ Verwerthbares zu bringen.
Auf den ersten Blick scheint die Sache sehr einfach zu sein
und die Lösung darin zu liegen, dass die „Rechtshülfe“* der uns
hier beschäftigenden 88 157, 158, 160 wörtlich die Titelüber-
schrift wiedergiebt. Allein damit ist wenig gewonnen. Um die
„Rechtshülfe* des & 157 des G.-V.-G. und die Thätigkeit nach
8 164 des G.-V.-G. einerseits, die Nacheile ($ 168 des G.-V.-G.)
und die Aktenmittheilung (8 169 des G.-V.-G.) andererseits unter
einen gemeinsamen Begriff zu bringen’, müssen wir denselben
1 Löwe, Str.-Pr.-O., Anm. 5 zu $ 159 des G.-V.-G.; WıLmowskIı-L&vy,
C.-Pr.-O., Anm. 2 zu $ 159 des G.-V.-G.
2 Dies wollen offenbar Graser, Handb. des Str.-Pr. II, 277 und
STENGLEIN, Lehrb. des Str.-Pr. 40, die beide im Gegensatz zur herrschen-
den Ansicht die Aktenmittheilung gemäss $ 169 des G.-V.-G. unter die
„Rechtshülfe“* rechnen.