Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 253 — 
schon sehr farblos gestalten, etwa von „prozessualischen Unter- 
stützungshandlungen“ reden. Aber selbst in diesem Falle ist 
immer $ 167 des G.-V.-G. noch in das Leere gefallen, und etwa 
zu sagen, das Gresetz erachte hier als wesentlich nicht das posi- 
tive Element des zulässigen Handelns ausserhalb des Gerichts- 
bezirks, sondern das negative des Ueberflüssigwerdens eines Rechts- 
hülfebegehrens, hiesse nichts Anderes, als durch Künsteln dem 
Gesetze einen ihm fremden Sinn unterzulegen. Ergiebt sich so- 
nach, dass die Titelüberschrift nur a fortiori dem 8 157 entlehnt 
ist und also richtiger etwa lauten würde 
„Rechtshülfe und Verwandtes“, 
so ist aus ihr für die Auslegung des gedachten Paragraphen 
nichts zu entnehmen. 
Bei dem heutzutage mit den „Motiven“, überhaupt den 
„Materialien“ der Gesetze getriebenen Götzendienste darf es nicht 
Wunder nehmen, dass die Literatur in ihrer Noth bei jenen 
Auskunft zu holen versucht hat. Die Motive stellen (S. 190) 
fest, der Fall der Rechtshülfe liege fortan nur vor, „wenn ein 
Gericht oder ein einzelner Richter eine nach Vorschrift der Pro- 
zessordnung erforderliche richterliche Handlung“ einem anderen 
Gerichte überträgt und schliessen Ersuchen um Aktenübersendung 
oder Ertheilung amtlicher Auskunft vom Begriffe aus°. 
Ueberwiegend hat die Literatur mehr oder minder wörtlich 
die Begriffsbestimmung der Motive sich angeeignet. Gleichwohl 
muss dieselbe als unrichtig bezeichnet werden. 
® Der 8 169 des G.-V.-G. war in der Regierungsvorlage nicht enthalten 
und wurde unter Protest der Regierung gegen die unsystematische Einstel- 
lung in Tit. 13 (vgl. Sten. Ber. des Reichstags 1876, S. 316/317) erst von der 
Justizkommission eingefügt. 
* Taıno, G.-V.-G., Anm. 1 zu $ 157; Hauck, G.-V.-G., Anm. 2 zu $ 157; 
BüLow, C.-Pr.-O., Anm.1 zu Tit. 13 des G.-V.-G.; STRUCKMANN-Kock, C.-Pr.-O., 
Anm. 5 zu Tit. 13 des G.-V.-G.; BEnNnEcKE, Lehrb. des Str.-Pr. 123; 
v. Krıes, dgl. 178 (unklar); Fırrıne, R.-C.-Pr. 35; LaBanp, Staatsrecht II, 
380; Hinscamus in Holtz.’s R.-Lex. III, 278, Artikel „Rechtshülfe*; BöHm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.