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schon sehr farblos gestalten, etwa von „prozessualischen Unter-
stützungshandlungen“ reden. Aber selbst in diesem Falle ist
immer $ 167 des G.-V.-G. noch in das Leere gefallen, und etwa
zu sagen, das Gresetz erachte hier als wesentlich nicht das posi-
tive Element des zulässigen Handelns ausserhalb des Gerichts-
bezirks, sondern das negative des Ueberflüssigwerdens eines Rechts-
hülfebegehrens, hiesse nichts Anderes, als durch Künsteln dem
Gesetze einen ihm fremden Sinn unterzulegen. Ergiebt sich so-
nach, dass die Titelüberschrift nur a fortiori dem 8 157 entlehnt
ist und also richtiger etwa lauten würde
„Rechtshülfe und Verwandtes“,
so ist aus ihr für die Auslegung des gedachten Paragraphen
nichts zu entnehmen.
Bei dem heutzutage mit den „Motiven“, überhaupt den
„Materialien“ der Gesetze getriebenen Götzendienste darf es nicht
Wunder nehmen, dass die Literatur in ihrer Noth bei jenen
Auskunft zu holen versucht hat. Die Motive stellen (S. 190)
fest, der Fall der Rechtshülfe liege fortan nur vor, „wenn ein
Gericht oder ein einzelner Richter eine nach Vorschrift der Pro-
zessordnung erforderliche richterliche Handlung“ einem anderen
Gerichte überträgt und schliessen Ersuchen um Aktenübersendung
oder Ertheilung amtlicher Auskunft vom Begriffe aus°.
Ueberwiegend hat die Literatur mehr oder minder wörtlich
die Begriffsbestimmung der Motive sich angeeignet. Gleichwohl
muss dieselbe als unrichtig bezeichnet werden.
® Der 8 169 des G.-V.-G. war in der Regierungsvorlage nicht enthalten
und wurde unter Protest der Regierung gegen die unsystematische Einstel-
lung in Tit. 13 (vgl. Sten. Ber. des Reichstags 1876, S. 316/317) erst von der
Justizkommission eingefügt.
* Taıno, G.-V.-G., Anm. 1 zu $ 157; Hauck, G.-V.-G., Anm. 2 zu $ 157;
BüLow, C.-Pr.-O., Anm.1 zu Tit. 13 des G.-V.-G.; STRUCKMANN-Kock, C.-Pr.-O.,
Anm. 5 zu Tit. 13 des G.-V.-G.; BEnNnEcKE, Lehrb. des Str.-Pr. 123;
v. Krıes, dgl. 178 (unklar); Fırrıne, R.-C.-Pr. 35; LaBanp, Staatsrecht II,
380; Hinscamus in Holtz.’s R.-Lex. III, 278, Artikel „Rechtshülfe*; BöHm