Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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lieben für irgend eine Prozesshandlung sich einen Substituten 
schaffen darf. 
Aber auch mit der Bemessung der „richterlichen Handlungen“ 
an der Hand der ausschliesslichen Zuständigkeit des Richters ® 
ist wenig zu machen. Es könnte dann einerseits die Auferlegung 
der Urkundenvorlage’($ 390 der ©.-Pr.-O.) Gegenstand des Rechts- 
hülfegesuchs sein; andererseits ergäbe sich aus $ 159 der Str.- 
Pr.-O., da die Staatsanwaltschaft hiernach zweifellos zur uneidlichen 
Vernehmung von Zeugen befugt ist, dass die uneidliche Abhör 
von Zeugen kein Gegenstand der Rechtshülfe wäre, ein gegenüber 
8 56 der Str.-Pr.-O. um so räthselhafteres Ergebniss, als die an- 
erkanntermassen als Rechtshülfehandlung erscheinende Zeugen- 
vernehmung durch Hinzutritt oder Fortbleiben der Eidesleistung 
doch nicht eine andere Natur gewinnt. 
Was aber den Motiven nicht zu entnehmen ist, ergiebt sich 
aus dem Gerichtsverfassungsgesetz selbst und seiner Vergleichung 
mit den drei Prozessordnungen. 
Zunächst lehrt uns 8 165 des G.-V.-G., dass das Gesetz als 
„Bechtshülfe“ nicht nur Unterstützungshandlungen zwischen (ordent- 
lichen) Gerichten anerkennt. Denn da hier der in Rechtshülfe- 
fällen entstehenden Kosten einer Ablieferung oder Strafvollstreckung 
gedacht wird, die in solchen Fällen zu ersuchende Behörde aber 
nach 8 164 des G.-V.-G. die landgerichtliche Staatsanwaltschaft 
ist, giebt es auch „Rechtshülfe* im Verkehr mit der Staatsanwalt- 
schaft. Andererseits zeigen die 88 158, 159 des G.-V.-G., dass 
nicht jede Unterstützungshandlung eines Gerichtes gegenüber dem 
anderen „Rechtshülfe* ist. Es müssen Handlungen in Frage 
stehen, die im Bezirke des ersuchten Amtsgerichts vorgenommen 
werden sollen®: Auskunftsertheilung über die lex fori, Uebermitt- 
8 Vielleicht ist das die Ansicht von Löwe, Str.-Pr.-O., der Anm. 4 zu 
Tit. 13 des G.-V.-G. die „richterliche Handlung“ dahin erläutert, dass sie sei 
eine „den Gerichten als solchen obliegende“ Handlung. 
® s. Bönm, Handb. d. Rechtshülfe-Verf. I, 7.
	        
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