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lieben für irgend eine Prozesshandlung sich einen Substituten
schaffen darf.
Aber auch mit der Bemessung der „richterlichen Handlungen“
an der Hand der ausschliesslichen Zuständigkeit des Richters ®
ist wenig zu machen. Es könnte dann einerseits die Auferlegung
der Urkundenvorlage’($ 390 der ©.-Pr.-O.) Gegenstand des Rechts-
hülfegesuchs sein; andererseits ergäbe sich aus $ 159 der Str.-
Pr.-O., da die Staatsanwaltschaft hiernach zweifellos zur uneidlichen
Vernehmung von Zeugen befugt ist, dass die uneidliche Abhör
von Zeugen kein Gegenstand der Rechtshülfe wäre, ein gegenüber
8 56 der Str.-Pr.-O. um so räthselhafteres Ergebniss, als die an-
erkanntermassen als Rechtshülfehandlung erscheinende Zeugen-
vernehmung durch Hinzutritt oder Fortbleiben der Eidesleistung
doch nicht eine andere Natur gewinnt.
Was aber den Motiven nicht zu entnehmen ist, ergiebt sich
aus dem Gerichtsverfassungsgesetz selbst und seiner Vergleichung
mit den drei Prozessordnungen.
Zunächst lehrt uns 8 165 des G.-V.-G., dass das Gesetz als
„Bechtshülfe“ nicht nur Unterstützungshandlungen zwischen (ordent-
lichen) Gerichten anerkennt. Denn da hier der in Rechtshülfe-
fällen entstehenden Kosten einer Ablieferung oder Strafvollstreckung
gedacht wird, die in solchen Fällen zu ersuchende Behörde aber
nach 8 164 des G.-V.-G. die landgerichtliche Staatsanwaltschaft
ist, giebt es auch „Rechtshülfe* im Verkehr mit der Staatsanwalt-
schaft. Andererseits zeigen die 88 158, 159 des G.-V.-G., dass
nicht jede Unterstützungshandlung eines Gerichtes gegenüber dem
anderen „Rechtshülfe* ist. Es müssen Handlungen in Frage
stehen, die im Bezirke des ersuchten Amtsgerichts vorgenommen
werden sollen®: Auskunftsertheilung über die lex fori, Uebermitt-
8 Vielleicht ist das die Ansicht von Löwe, Str.-Pr.-O., der Anm. 4 zu
Tit. 13 des G.-V.-G. die „richterliche Handlung“ dahin erläutert, dass sie sei
eine „den Gerichten als solchen obliegende“ Handlung.
® s. Bönm, Handb. d. Rechtshülfe-Verf. I, 7.