Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 256 — 
lung von Akten u. drgl. m. fällt nicht darunter, es fehlt hier das 
nothwendige Inbeziehungtreten des begehrten Thuns zu dem Be- 
zirke der unterstützenden Behörde. 
Wir haben demnach zu unterscheiden die Rechtshülfe zwischen 
Gerichten (88 157—160 des G.-V.-G.) und die Rechtshülfe im 
Verkehr mit der Staatsanwaltschaft ($ 164 des G.-V.-G.). Letzt- 
genannter Paragraph betrifft Massregeln der Strafvollstreckung, 
regelt also den Verkehr zwischen der Strafvollstreckungsbehörde 
und ihrem Hülfsorgane. Dagegen finden wir der Beziehungen 
zwischen Gerichten (soweit solche nicht Strafvollstreckungsinstanz) 
und der Staatsanwaltschaft nicht in unserem Titel, sondern in der 
Strafprozessordnung Erwähnung gethan. Ferner ergeben die 
88 161, 162 des G.-V.-G. und die Oivilprozessordnung in ihren 
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, dass die Vornahme 
der eigentlichen Vollstreckungshandlungen — anders steht es mit 
den in die Zwangsvollstreckung häufig hineinfallenden Beweis- 
erhebungen — niemals ein Amtsgericht als Rechtshülfegericht 
thätig werden und das andere Rechtshülfeorgan, die Staatsanwalt- 
schaft, nur nach Massgabe des & 164 des G.-V.-G. möglicher 
Weise eingreifen lässt!°, in welchem Falle aber dann eben ein in 
den Civilprozess eingeschachtelter Strafprozess vorliegt. 
Es wird also die Rechtshülfe geleistet: 
a) den erkennenden und beschliessenden Civil- und Straf- 
gerichten von den Amtsgerichten, 
b) den Strafvollstreckungsbehörden von der Staatsanwaltschaft, 
während 
c) die civilprozessualische Zwangsvollstreckung es zu keiner 
Rechtshülfe kommen lässt. 
Uns interessirt nur die Gruppe a. 
1° Nämlich soweit die Haftstrafe kriminelle Ordnungsstrafen, nicht 
Zwengsstrafen sind (bei diesen kommt $ 162 des G.-V.-G. zur Anwendung). 
Vgl. Gerichtssaal, Bd. XLVI, S. 444, 451/452 und den an letzterem Orte an- 
gezogenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt a. M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.