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der Erscheinungspflicht zu ermöglichen, einen Kostenvorschuss
in Aussicht stellte ($ 166 Abs. 3 des G.-V.-G.), denselben aber bei
der Ermittellungspflicht, die eben so sehr Aufwendungen verlangen
kann, versagte.
Die Ermittellungspflicht ist eben keine Pflicht des
Zeugen, ihre Auferlegung steht keinem Gerichte zu:
also kann dieselbe auch im Wege der „Rechtshülfe“
nicht begehrt werden,
Das fragliche Ersuchen ist daher, falls, wie anzunehmen,
dasselbe als ein nicht zu trennendes Ganze aufzufassen ist, kein
Ersuchen um „Rechtshülfe“,
Ein anderer Fall!
In einem Civilprozesse beruft sich der Beklagte für eine Ein-
redebehauptung auf ein vorgelegtes und vorgetragenes Schreiben,
das mit dem Namen des Klägers unterfertigt ist. Der klägerische
Anwalt erklärt, die Echtheit der Unterschrift nicht anerkennen
zu können. „Auf Antrag der Parteien“ beschliesst und verkündet
hierauf das Gericht", es solle das Schreiben dem in N. wohnen-
den Kläger durch Ersuchen des dortigen Amtsgerichts zur Er-
klärung über Anerkennung der Unterschrift vorgelegt werden.
Der vom Prozessgerichte gefasste Beschluss kann, soll er über-
haupt prozessualisch zu deuten sein, nur $ 132 der O.-Pr.-O. zur
Grundlage haben.
14 So heisst es wörtlich in dem betreffenden Sitzungsprotokolle, und
gleiche Fassung ist in der Praxis häufig, obwohl die Sinnwidrigkeit auf der
Hand liegt. Parteiseits ist natürlich weder beantragt worden, das Gericht
solle beschliessen, noch gar, es solle verkünden, was es beschlossen (beides
ist seine Amtspflicht): beantragt ist worden, dem Kläger das Schriftstück zur
Erklärung vorzulegen. Nach der gerügten Ausdrucksform müsste man an-
nehmen, es stände im Belieben der Parteien, durch Stellung oder Nicht-
stellung eines bezüglichen Antrags die Verkündung von Beschlüssen, die auf
Grund mündlicher Verhandlung ergeben, herbeizuführen oder zu verhindern,
woran wegen der Oeffentlichkeit besonders der Gegner Interesse haben kann.
8 294 Abs. 1 der C.-Pr.-O. ergiebt aber, dass der Verkündigung gegenüber
die Parteien (mit Recht) machtlos sind.