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ein dankbares Vorbild. Vor seiner Verschmelzung mit dem lega-
tum war bekanntlich das römische fideicommissum eine Auflage
prekärer Natur, welche im Laufe der Zeit im Wege der extra-
ordinaria cognitio klagbar wurde. Im Hinblick auf diesen Vor-
gang sah der Klerus von einer unmittelbaren Immobiliarübertragung
an die religiöse Korporation ab und übertrug die Immobilie zu-
nächst an eine Mittelsperson, welche im Uebertragungsgeschäfte
angewiesen wurde, den Gegenstand der Uebertragung zum Nutzen
und Vortheil der religiösen Korporation zu verwenden. Dieser
neue Uebertragungsmodus wurde im Laufe der Zeit auch in
Fällen zur Anwendung gebracht, in welchen es sich nicht um die
Umgehung des gedachten Verbots handelte. Man wird zunächst
fragen, wie sich die ordentlichen Gerichte (die Courts of Law) zu
dieser Neuerung verhielten. Sie nahmen zu derselben eine ähn-
liche Stellung, wie das jus civile zu dem fideicommissum, d. h.
sie sahen den Erwerber in der Mittelsperson und ignorirten die
Ansprüche derjenigen Person, zu deren Gunsten die Mittelsperson
mit einer Auflage beschwert war. Anders wurde die Neuerung
von den ausserordentlichen. Gerichten (Courts of Equity) auf-
genommen. Ohne der Mittelsperson die rechtliche Position zu
nehmen, welche dieselbe vor den Courts of Law hatte, zwangen
die Courts of Equity die Mittelsperson, von ihrer rechtlichen
Position der Auflage entsprechend zum Nutzen und Vortheil der
in der Auflage benannten Person Gebrauch zu machen. Das
praktische Resultat war, dass die letztere Person das beneficium
hatte, und dass der Mittelsperson nur das nudum jus verblieb.
Diese gerichtsseitige Aufnahme der Neuerung hatte im Mittel-
alter politische Bedenken, welche die Gesetzgebung veranlassten,
den Versuch zu machen, nudum jus und beneficium wieder in
einer und derselben Person zu vereinigen. Man erliess ein Ge-
setz, welches dem benefiziarisch Berechtigten das jus gab. Dieses
Gesetz wurde indessen nur für Uebertragungen derjenigen Im-
mobiliarrechte erlassen, welche nicht bloss auf eine bestimmte