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Reihe von Jahren zustanden, und selbst diese Uebertragungen
wurden von dem Gesetze nur unter der Voraussetzung ergriffen,
dass dem Inhaber des nudum gar keine „aktiven“ Pflichten auf-
erlegt waren. War hiernach das Wirkungsfeld des (Gesetzes
schon recht beschränkt, so sorgten die Gerichte ferner dafür,
dass es sehr leicht umgangen werden konnte. Wenn nämlich im
Falle einer an sich unter das Gesetz fallenden Uebertragung an
A. zum Nutzen und Vortheil des B. übertragen wurde, so war
allerdings kraft des Gesetzes B. nicht bloss als benefiziarisch be-
rechtigt, sondern auch als Inhaber des jus anzusehen; wurde
aber an A. zum Nutzen und Vortheil des B. zum Nutzen und
Vortheil des C. übertragen, so erachteten die Gerichte den C.
nur als benefiziarisch berechtigt und beliessen das jus, d.h. das
naudum jus in der Person des B. Zur Umgehung des Gesetzes
war mithin nur die Einfügung einer weiteren Mittelsperson er-
forderlich. Das Resultat ist, dass die Möglichkeit, dass an der-
selben Sache dem A. das nudum jus und dem B. das beneficium
zusteht, in weitem Umfange bestehen geblieben ist. Der technische
Ausdruck für den mit der Auflage (trust) beschwerten Inhaber
des nudum jus ist „trustee*; der in der Auflage benannte, bene-
fiziarisch Berechtigte heisst „cestui que trust“. Eine befriedigende
Verdeutschung des Wortes „trustee*, welche die zu Grunde
liegende Unterseheidung zwischen law und equity zum Ausdruck
bringt, vermag der Verfasser nicht zu geben. Im Hinblick dar-
auf, dass ungenaue Uebersetzungen nur eine Verdunkelung der
englischen Konstruktion des Begriffes zur Folge haben können,
soll im Nachstehenden das Wort trustee beibehalten werden.
Zur Zeit erörtert man in England die wichtige Frage, ob
das bisherige Recht ausreiehende Garantien dafür bietet, dass
die den Gegenstand der trust bildenden Vermögensstücke (trust
property) der Auflage entsprechend zur Verwendung kommen
werden; Es erinnert dies an die Zeit, wo man in Deutschland
zur grösseren Bicherheit der Mündelgelder zu 'einer Reform des