Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vormundschaftswesens schritt und eine gerichtliche Hinterlegung 
einführte. 
Es werden zunächst die bestehenden Garantien näher zu 
betrachten sein, der Umfang, in welchem von denselben Gebrauch 
gemacht ist, sowie die Frage, ob es nicht genügt, diese Garantien 
in einer Weise zu vervollkommnen, welche die Einführung „amt- 
licher* trustees entbehrlich macht. 
Die beste Sicherheit erhalten heute die benefiziarisch Be- 
rechtigten dadurch, dass der trustee die trust-Gelder beim Gerichte 
einzahlt. Die aktuelle Einzahlung erfolgt bei der Bank of Eng- 
land für Rechnung des Paymaster-General, d. h. für Rechnung 
der Grerichtskasse. England besitzt mithin bereits in der Person 
des Paymaster-General eine Art amtlichen trustee. Es giebt 
zahlreiche Gesetze und Vorschriften, welche eine derartige Ein- 
zahlung vorsehen. 
Bis zum Erlasse der Trustee Act 1893 war der bekannteste 
Fall der, dass der Nachlassrepräsentant (executor bzw. admini- 
strator) oder sonstige trustee in Fällen, wo der Bedachte minder- 
jährig oder abwesend war, den Gegenstand der letztwilligen Zu- 
wendung beim Gericht einzahlte. Es ist indessen fraglich, ob 
diese Einzahlung zwecks Sicherheit der trust-Gelder vorgesehen 
war, und nicht vielmehr den Zweck verfolgte, den trustee zu 
entlassen und die Berichtigung der Nachlasssteuer zu garantiren. 
Heute bestimmt die Trustee Act 1893, & 42, in Wiederholung 
der gesetzlichen Bestimmungen von 1847 und 1849 und unter 
ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Vorschrift für letztwillige 
Zuwendungen, dass trustees oder die Majorität derselben den 
Gegenstand einer trust bildende Gelder, welche sie unter ihrer 
Kontrolle haben, beim Gericht einzablen können. Mit. den ein- 
gezahlten Geldern ist, vorbehaltlich der Gerichtsregeln, den ge- 
richtlichen Anordnungen gemäss zu verfahren. Die Quittung des 
koinpetenten Beamten entlastet die trustees wegen der eingezahlten 
Gelder. Wünscht die Majorität der trustees zur gerichtlichen
	        
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