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kanntlich häufig trustees ernannt werden, liegen der Steuerbehörde
bereits jetzt vor; man brauchte nur zu bestimmen, dass andere
trust-Urkunden zu registriren sind, um die Steuerbehörde in den
Besitz des nöthigen Materials zu setzen.
Schliesslich weist man noch darauf hin, dass gewisse trustees
(nämlich die administrators, d. h. die nachlassgerichtlich bestellten
Mobiliarnachlassrepräsentanten), bereits heute durch Bestellung
von Bürgen Sicherheit zu geben haben, und dass man dieses
Prinzip weiter ausdehnen kann. Im Hinblick darauf, dass bereits
eine Reihe von Aktiengesellschaften bestehen, welche gegen eine
Prämie die Garantie für Personen in allen möglichen Lebenslagen
übernehmen und mit Rücksicht darauf, dass receivers, d. h. ge-
richtliche Sequester die von ihnen zu leistende Sicherheit bereits
heute in Form von Garantiescheinen (bonds) dieser Gesellschaften
bestellen, könne man nicht sagen, dass den trustees die Beschaf-
fung der Sicherheit schwer fallen. würde. Sollte es ausnahmsweise
doch vorkommen, so möge man für diese Fälle gerichtliche Ein-
zahlung unter Vorbehalt des Verfügungsrechts über die Zinsen
vorschreiben.
Ueber die in Frage stehende Materie sind dem Parlament
bereits mehrere Gesetzentwürfe vorgelegt worden. 1890 unter-
breitete die Regierung selbst einen Gesetzentwurf, welcher die Ein-
führung eines amtlichen trustee bezweckte. Das Oberhaus nahm
die Vorlage nach eingehender Prüfung an, nachdem sich sämmt-
liche richterlichen Mitglieder des Oberhauses damit einverstanden
erklärt hatten, überhaupt der Entwurf im Oberhause mit gene-
rellem Beifall aufgenommen war. Der gedachte Entwurf gelangte
jedoch im Unterbause nicht einmal zur zweiten Lesung. Die
Frage ruhte sodann eine Zeit lang, bis neuerdings das Unterhaus
eine Kommission bestellte und dieselbe beauftragte, „die Haftung
zu untersuchen, welcher nach. dem: heutigen -Recht trustees aus-
gesetzt sind, und ferner, ob weitere legislative Schritte geschehen
köhnen, um eine angemessene Erfüllung der trugtee-Pflichten zu