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garantiren, ohne die privaten trustees, insbesondere executors, dem
Risiko auszusetzen, welches sie jetzt laufen“. Die Unterhauskommis-
sion hat 11 Sitzungen abgehalten und 18 Sachverständige vernommen,
deren gutachtliche Aeusserungen zum Theil von ‚Interesse sind.
Unter den englischen Sachverständigen, welche vernommen
wurden, erklärte sich Lord HErRscHELL (Lord High COhancellor
im Rosebery-Kabinet) für die Einführung eines amtlichen trustee
mit lokalen Unterbeamten.
Lord Hauspury (Lord High Chancellor im Salisbury-
Kabinet) äusserte, dass nach seinen Erfahrungen. als Advokat und
als Richter die Zahl der trust-Verkürzungen sehr beträchtlich sei.
Nur ein geringer Prozentsatz käme in den Gerichten an’s Tages-
licht. Wie die Sache heute liege, könne der trustee erklären, dass
er das Kapital in bestimmter Weise belegt habe, und die Un-
richtigkeit dieser Erklärung durch regelmässige Auszahlung der
Zinsen verdecken. Viele ehrliche, achtbare Leute würden von der
Uebernahme von trustee-Stellungen durch die ungemeine Härte
abgeschreckt, mit welcher die Gerichte die trustees behandelten.
Sehr gefährlich sei die immer häufiger vorkommende Gründung
von Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, welche die Ueber-
nahme von trustee-Stellungen als Geschäftszweck verfolgten.
Lord Justice LINDLEY zweifelte nicht daran, dass durch trust-
Verkürzungen ein sehr beträchtlicher Geldverlust eintrete; eine
nähere Angabe des Betrages sei absolut unmöglich. Heute wür-
den die trustees von den Gerichten zu hart behandelt; es müsse
in dieser Beziehung eine Milderung eintreten. Man solle den Ge-
richten gestatten, in geeigneten Fällen die trüstees von der Er-
füllung der ihnen auferlegten Pflichten zu: dispensiren. In ab-
stracto sei ihm kein Grund bekannt, weshalb man nicht amtliche
trustees einführen solle; ob indessen eine. derartige Neuerung Er-
folg haben werde, hänge, abgesehen von der finanziellen Seite der
Frage, von den Einrichtungen ab, welche man schaffe, um den
amtlichen trustees die Erfüllung ihrer Pflichten zu. ermöglichen.