Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Anwalt, welcher auf eine 20jährige Praxis zurückschaut, erklärte 
die Zahl der trust-Veruntreuungen für sehr gering im Verhältniss 
zu den in Frage kommenden Werthen. Dieser Sachverständige 
war ebenfalls der Ansicht, dass die Verantwortlichkeit der trustees 
weniger streng sein könne; in Fällen, wo er recht gehandelt habe, 
dürfe der trustee nicht wegen Verlust haften. Man möge ferner 
die Gerichte ermächtigen, einem grösseren Recht zu Liebe etwas 
widerrechtlich zu verfahren und die trust-Bedingungen zu mildern. 
Es sei zuweilen schwierig, Personen zu finden, welche bereit seien, 
trustee-Stellungen anzunehmen, wenn er auch in seiner eigenen 
Praxis stets über derartige Schwierigkeiten hinweggekommen sei. 
Das gerichtliche Verfahren, welches sich allerdings in den letzten 
Jahren gebessert habe, enthalte noch manche Formalitäten, welche 
man fallen lassen könne. Gegen einen amtlichen trustee, welcher 
blosser Depositar sei, habe er nichts einzuwenden. 
Aehnliche Erklärungen gab der heutige Vorsitzende der Lon- 
doner Anwaltskammer ab. Seiner Ansicht nach ist ein Bedürf- 
niss nach einem amtlichen trustee nicht vorhanden. 
(regen die Einführung desselben äusserte sich auch der Vor- 
sitzende des Anwaltsvereins in Liverpool, mit der Begründung, 
dass sich ein derartiger Beamter den Bedürfnissen nicht werde 
anfügen können. 
Der Vertreter einer Gesellschaft, welche trustee- und ins- 
besondere executor-Posten übernimmt, theilte mit, dass im Laufe 
der ersten drei Jahre des Bestehens seiner Gesellschaft gegen 
600 Anfragen eingegangen seien. Daraus folge, dass es viele Per- 
sonen gebe, welche zu ihrer eigenen Entlastung ihre trustee- 
Stellungen an die Gesellschaft abzugeben wünschten, und ferner 
viele Personen, welche der grösseren Sicherheit halber, sowie um 
eine bessere Erfüllung der trustee-Pflichten zu erzielen, die Ge- 
sellschaft von vornherein zum trustee bestellen möchten. Seine 
Gesellschaft habe als executor 11 letztwillige Verfügungen zur 
nachlassgerichtlichen Anerkennung gebracht und gegen 35 private 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 18
	        
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