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Anwalt, welcher auf eine 20jährige Praxis zurückschaut, erklärte
die Zahl der trust-Veruntreuungen für sehr gering im Verhältniss
zu den in Frage kommenden Werthen. Dieser Sachverständige
war ebenfalls der Ansicht, dass die Verantwortlichkeit der trustees
weniger streng sein könne; in Fällen, wo er recht gehandelt habe,
dürfe der trustee nicht wegen Verlust haften. Man möge ferner
die Gerichte ermächtigen, einem grösseren Recht zu Liebe etwas
widerrechtlich zu verfahren und die trust-Bedingungen zu mildern.
Es sei zuweilen schwierig, Personen zu finden, welche bereit seien,
trustee-Stellungen anzunehmen, wenn er auch in seiner eigenen
Praxis stets über derartige Schwierigkeiten hinweggekommen sei.
Das gerichtliche Verfahren, welches sich allerdings in den letzten
Jahren gebessert habe, enthalte noch manche Formalitäten, welche
man fallen lassen könne. Gegen einen amtlichen trustee, welcher
blosser Depositar sei, habe er nichts einzuwenden.
Aehnliche Erklärungen gab der heutige Vorsitzende der Lon-
doner Anwaltskammer ab. Seiner Ansicht nach ist ein Bedürf-
niss nach einem amtlichen trustee nicht vorhanden.
(regen die Einführung desselben äusserte sich auch der Vor-
sitzende des Anwaltsvereins in Liverpool, mit der Begründung,
dass sich ein derartiger Beamter den Bedürfnissen nicht werde
anfügen können.
Der Vertreter einer Gesellschaft, welche trustee- und ins-
besondere executor-Posten übernimmt, theilte mit, dass im Laufe
der ersten drei Jahre des Bestehens seiner Gesellschaft gegen
600 Anfragen eingegangen seien. Daraus folge, dass es viele Per-
sonen gebe, welche zu ihrer eigenen Entlastung ihre trustee-
Stellungen an die Gesellschaft abzugeben wünschten, und ferner
viele Personen, welche der grösseren Sicherheit halber, sowie um
eine bessere Erfüllung der trustee-Pflichten zu erzielen, die Ge-
sellschaft von vornherein zum trustee bestellen möchten. Seine
Gesellschaft habe als executor 11 letztwillige Verfügungen zur
nachlassgerichtlichen Anerkennung gebracht und gegen 35 private
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 2. 18