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konsolidirenden Gesetz von 1894 Berücksichtigung. Soweit
private trusts in Frage kommen, lässt sich das System in Neu-
seeland in seinen Hauptzügen, wie folgt beschreiben. Es funktio-
nirt ein amtlicher trustee, welchem ein berathendes Kollegium,
bestehend aus drei Kabinetsmitgliedern und vier anderen Be-
amten, zur Seite steht. Während derselbe alle privaten Zwecken
dienenden trusts übernehmen kann, ist — abgesehen von einer
beschränkten Klasse von trusts — ein Zwang zur Uebernahme
ausgeschlossen. Trusts, welche viel Entscheidungsvermögen er-
fordern, lehnt der amtliche trustee in der Regel ab, und er
acceptirt trusts nur dann, wenn die konstituirende Urkunde be-
stimmte, besonders sichere Belegungen gestattet. Wenn auch
die Tendenz jetzt mehr dazu neigt, sind grössere Vermögens-
massen bisher in der Regel nicht in die Hände des amtlichen
trustee gelangt. Unter seiner Kontrolle befindet sich zur Zeit
nur ein sehr kleiner Prozentsatz aller trust-Gelder. Gerade bei
kleinen Vermögensmassen hat er sehr nützlich gewirkt. Das
ganze System soll in Neuseeland in hoher Achtung stehen. Ende
1893 bezifferte sich der Werth der in den Händen des amtlichen
trustee befindlichen Vermögensstücke auf 8 1450 917; davon
bestand ungefähr die Hälfte aus strikt privaten Vermögensstücken.
Die Situation ist allerdings insofern von der englischen ver-
schieden, als die Bevölkerung Neuseelands — 700 000 — über
einen grossen Raum zerstreut ist.
Ein zweiter Vorschlag nahm ebenfalls die Bestellung eines
öffentlichen Beamten in Aussicht, welcher vorbehältlich der Be-
fugniss, die Uebernahme von trusts abzulehnen, private trusts zur
Ausführung bringen und Eigenthümer der trust-Sachen sein solle.
Der Vorschlag weicht indessen insofern in einer wichtigen Be-
ziehung ab, als man gerichtliche Beamte, unter unmittelbarer
richterlicher Aufschrift und Kontrolle, zu wählen wünscht. Bereits
heute kann in England die Chancery-Abtheilung des High Court
of Justice die generelle Ausführung einer jeden trust in die Hand