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nungen ablegen. Besonders empfehlenswerth erscheint das schottische
System der jährlichen Revision durch den Gerichtsrechnungsführer;
eine ähnliche Einrichtung sollte man auch in England einführen.
Bezüglich aller unter gerichtlicher Kontrolle ausgeführten trusts
müsste der amtliche Rechnungsführer jederzeit dem Gerichte Vor-
stellungen machen dürfen, und ihm müsste jederzeit gerichtsseitig
aufgegeben werden können, die Ausführung einer trust zu prüfen
und darüber zu berichten.
Es würde nicht bloss unnöthig sein, sondern könnte üble
Folgen haben, wenn man das von der Kommission vorgeschlagene
System obligatorisch machen wollte. Die Konstituenten der trusts
und ferner die trustees selbst müssen allerdings Ausführung der
trusts unter gerichtlicher Kontrolle beantragen können, einen An-
trag, welchen das Gericht in der Lage sein müsste, ablehnen zu
können; eine gleiche Antragsbefugniss würde den benefiziarisch
Berechtigten einzuräumen sein. Aber auch im letzteren Falle
dürfte dem gerichtlichen Ermessen keine Schranke gezogen werden.
Das Gericht würde ferner in der Lage sein müssen, jede Bestellung
nach Ermessen widerrufen zu können.
Zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens müssten endlich
Gerichtsvorschriften erlassen werden, von denen nach Ansicht der
Kommission viel abhängen wird. Abgesehen von Fällen, wo es
sich absolut nicht vermeiden lässt, würde die Möglichkeit eines
Prozessirens auf Kosten der trust-Masse auszuschliessen sein;
ferner dürfte der trustee nur wirklich unvermeidbare Auslagen er-
stattet erhalten. Die Gerichtsvorschriften werden von dem Lord-
kanzler in Verbindung mit dem Schatzamt zu erlassen sein,
In Ausführung dieser Vorschläge dürfte ein legislatorisches
Einschreiten mit Bezug auf England und Wales am Platze sein.
Seit der Abstattung dieses Berichts hat sich in England ein
Kabinetswechsel vollzogen, welcher die Frage nahe legt, wie die
neue Regierung sich zu der dem Bericht zu Grunde liegenden
Frage verhalten wird. Es dürfte in dieser Beziehung daran zu