Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 302 — 
fern ihm dies die lokalen Verhältnisse gestatten —, in engerer Verbindung 
mit der Vorlesung über deutsche Rechtsgeschichte an der Hand eines Volks- 
rechts, eines Rechtsbuchs oder einer anderen umfassenderen Rechtsquelle an- 
zustreben suchen. Es handelt sich auch um die belebende Anregung durch 
Quellenzeugnisse, um Werkstücke für den mündlichen Vortrag. Kein aka- 
demischer Lehrer wird die Bedeutung, die Kraft und Frische unmittelbarer 
Quellencitate verkennen. Keiner wird sie entbehren wollen. Nur wenige 
befinden sich jedoch für die Erfüllung dieses Wunsches in einer so schwie- 
rigen Lage wie die Vertreter der deutschen Rechtsgeschichte. Es ist nicht 
nur die den Anfänger fast verwirrende Zahl und Vielgestaltigkeit der Rechts- 
quellen, welche erschwerend wirkt. Auch ihre Sprache, für welche der Stu- 
dirende der Rechte in den wenigsten Fällen genügende Vorkenntnisse besitzt, 
birgt Schwierigkeiten und vereitelt nicht selten die Absicht des Dozenten, 
durch blosse mündliche Citate seine Ausführungen zu belegen. Hier kann 
eine in Grundrissform gearbeitete Quellensammlung ihre Dienste leisten und 
den mündlichen Vortrag ebenso dankenswerth unterstützen wie die Quellen 
zur Deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte von H. O. LEHMANN oder die 
ausgewählten Urkunden von ALTMAnn und BERNHEIM. FErhält der Studi- 
rende auch nur einen Ueberblick über das weitgedehnte Material, einen Ein- 
blick in die Sprache und Schreibart der Quellen und verbindet er wichtigere 
Thatsachen in seiner Erinnerung künftig mit einer Quellenstelle — einer 
Stelle des Sachsenspiegels, der goldenen Bulle oder einer anderen rechts- 
historisch bedeutsamen Bestimmung —, so hat ein solcher Grundriss den 
besten Theil seiner Aufgaben erfüllt. Der Anfänger gewinnt dadurch den 
Muth, der ihm so leicht den Quellen gegenüber fehlt. Er wird es als ge- 
ringeres Wagniss betrachten, selbständig weiterzuschreiten und einzelne ihn 
interessirende Fragen näher zu verfolgen Hier sucht der Grundriss seine 
zweite Aufgabe zu lösen, indem er sich bemüht, durch Literaturnachweise 
eine solche autodidaktische Weiterbildung zu erleichtern. 
Es sind drei Punkte seiner Arbeit, für welche FRoMMHOLD in der voraus- 
gestellten Einleitung eine kurze Begründung giebt: die Stoffordnung und -ein- 
theilung, die Literaturangaben und die Auswahl der Quellenstellen. Was 
den ersten Punkt anlangt, so nimmt der Verf. unter Verwerthung der syn- 
chronistischen Methode eine Theilung in sechs Bücher vor. Er scheidet die 
germanische Zeit (I. Buch), die fränkische Zeit (II. Buch), „das deutsche 
Mittelalter: A. Entwicklung und Einfluss des Lehnswesens“ (III. Buch), 
„B. Die Zeit des nationalen Rechtspartikularismus“ (IV. Buch). Hieran fügt 
er als V. Buch „Die neuere Zeit (die Zeit des romanistischen Rechtsparti- 
kularismus)“, als VI. Buch „Die neueste Zeit (die Entwickelung einer neuen 
Reichs- und Rechtseinheit)“. Jedes der fünf ersten Bücher zerfällt in zwei 
Theile: „Allgemeine“ und „Besondere Rechtsgeschichte“. Hierbei werden 
unter dem Titel „Allgemeine Rechtsgeschichte* Paragraphen über die poli- 
tische Geschichte, die Kultur- und Wirthschaftsgeschichte, die Geschichte der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.