Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Rechtsquellen vorangestellt. Als „Besondere Rechtsgeschichte“ schliessen 
sich hieran Abschnitte, welche das Staats-, Prozess-, Straf- und Privatrecht 
behandeln. Bei der Aufstellung eines Systems der deutschen Rechtsgeschichte 
ist die Verwerthung einer germanischen und einer fränkischen Periode die 
gewohnte und unbedingt richtige. Auch darin stimmt Referent dem Verf. 
bei, dass das Mittelalter nicht als eine grosse geschlossene Masse zusammen- 
zufassen sei. Jedenfalls erscheint ihm beim mündlichen Vortrag eine Thei- 
lung im Interesse der leichteren Uebersicht und der Präzision der Dar- 
stellung empfehlenswerth. Fasst Referent hierbei die den beiden Büchern 
vorausgeschickte Uebersicht über die politische Geschichte in’s Auge, so be- 
rührt er sich im Wesentlichen mit dem Verf. in den Zeitgrenzen, welche er 
jenen Unterabtheilungen des Mittelalters beim mündlichen Vortrag giebt. 
Minder bereitwillig kann den vom Verf. gewählten Benennungen des 111. 
und IV. Buches das Wort geredet werden. FRoMMHOLD empfindet es selbst, 
dass in seinem dritten Buche nicht wenige Fragen zur Behandlung kommen, 
für welche jede Verbindung mit dem Lehnrecht fehlt. Auch gegen die Be- 
nennung des IV. Buches möchten sich Einwendungen erheben lassen. Un- 
bedingte Zustimmung wieder verdient Verf., wenn er bei Aufstellung seines 
Systems wirthschaftsgeschichtliche Fragen eingehender berücksichtigt. 
Die Ansiedlungsverhältnisse, die Rechtsverhältnisse von Grund und Boden 
u. a. m. müssen behandelt werden, wenn der Studirende wichtige, darauf 
basirende Fragen (des Verfassungsrechts, wie des Familien- und Erbrechts), 
verstehen soll. Des Geld- und Münzwesens muss gedacht werden, um der 
Darstellung des Finanzwesens, oder — beispielsweise in fränkischer Zeit —, 
dem Verständnisse des Bussensystems vorzuarbeiten. Eine andere Frage ist 
es dagegen, in wieweit sitten- und religionsgeschichtliches Material heran- 
zuziehen ist. Geht der Verf. an einzelnen Stellen hierin nicht zu weit, — 
beispielsweise wenn er unter die „Allgemeine Rechtsgeschichte“ der germani- 
schen Zeit einen Paragraphen über „Charakter, Lebensweise und Religion 
der Germanen“ stellt? Nach den Stichworten zu urtheilen, will FROMMHOLD 
in diesem Paragraphen „die nationalen Tugenden und Fehler“, „die Klei- 
dung, Wohnung, Speise und Trank; Beschäftigung, Gewerbe, Künste, Todten- 
bestattung“, „die nord- und südgermanische Mythologie, einzelne Kulte, die 
Götterwelt der Naturkräfte, Priesterthum“ berücksichtigt wissen. Sicherlich 
ist die Darstellung dieser Fragen nicht Aufgabe der Vorlesung über deutsche 
Rechtsgeschichte. Die traditionelle Zahl von vier oder fünf Vorlesungsstunden 
würde hierfür keinesfalls ausreichen. Das gleiche Bedenken hegt Referent 
hinsichtlich des Umfangs der vom Verf. herangezogenen politischen Geschichte. 
Gewiss macht der Dozent rücksichtlich der geschichtlichen Vorkenntnisse 
seiner Zuhörer nicht selten die Erfahrung, dass das Wort ne Panats „Is 
nont rien appris, ni rien oublie“ in seinem letzten Theile wenigstens nicht 
zutrifft. Gewisa muss er, um ein historisches Ereigniss seiner rechtsgeschicht- 
lichen Seite nach verwerthen zu können, Manches, was bekannt sein sollte,
	        
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