— 307 —
wähnung gefunden. Andere Werke, die wohl citirt sind, möchten in der
Literaturzusammenstellung anderer Paragraphen aufgeführt bezw. wiederholt
werden. Beispielsweise sucht man WıLva, Strafrecht der Germanen, bereits
im $ 51 (Allgemeine Rechtsgrundlagen des Strafrechts in fränkischer Zeit),
nicht erst im 8 535. LancızoLLe's instruktive Uebersicht, die im & 121
eitirt ist, könnte mit entsprechenden Verweisen (S. 5, 15ff.,, 77 — 8. 941g.)
den Literaturübersichten der $$ 124 und 139 hinzugefügt werden. Im $ 55
wird für die Geschichte des Eherechts lediglich auf die beiden Schriften von
Sonm, Das Recht der Eheschliessung (1875) und Trauung und Verlobung
(1876) Bezug genommen. Die Arbeiten FRIEDBERE’s werden nicht citirt®.
Und doch sind wenige andere Literaturerscheinungen so cohärent, wie gerade
die eherechtlichen Schriften FRIEDBERG’s und SoHMm's.
Wie für die Literaturnachweise, so giebt FROMMHOLD auch für die Aus-
wahl der Quellenstellen die Gesichtspunkte an, die ihn leiteten (S. VI): „Die
mitzutheilenden Auszüge mussten nicht allein inhaltlich für die Bestätigung
oder Erläuterung des Textes die geeignetsten, sondern auch aus dem Zu-
sammenhange gehoben nicht allzu schwer verständlich sein und in möglichst
knapper Fassung die wesentlichsten Punkte enthalten“. Sehen wir näher zu,
so ist das für die germanische Zeit ausgewählte Quellenmaterial, von einem
Citat aus Plinius ($ 17, II) abgesehen, ausschliesslich Caesar's Bellum Galli-
cum und der Germania des Tacitus’ entnommen. Zweifellos ist die Bevor-
zugung dieser beiden wichtigsten Quellenwerke sachlich gerechtfertigt.
Immerhin vertrüge sich damit die Hinzunahme weniger Citate aus einer
anderen Quelle, beispielsweise aus den Annales oder Historiae des Tacitus
oder aus Ammianus Marcellinus. Ja eine solche Vermehrung der Citate ist
vom Standpunkte des Dozenten betrachtet sogar in hohem Masse wünschens-
werth. Nur zu oft macht man die Erfahrung, dass Oaesar’s Bellum Gallicum
und die Germania des Tacitus dem Anfänger als einzige Ueberlieferung
Nicht minder hätte das Interesse an Fragen der späteren städtischen Ent-
wicklung ($ 124) in wichtigen Punkten (z. B. im Hinblick auf das städtische
Finanzwesen) durch Literaturnachweise belebt werden können. Bei $ 125
(Die Religionsparteien im Reiche) hätte zum mindesten ein eingehenderes
kirchenrechtliches Lehrbuch zur Weiterorientirung citirt werden sollen u. a. m.
5 Für die germanische Zeit wird WıLoa im $ 15 eitirt.
0 FrıienBEReG’s Verlobung und Trauung wird später im $ 110 (Familien-
recht in der Zeit des nationalen Rechtspartikularismus) genannt. Unerwähnt
bleibt auch bier FrıienBere’s Recht der Eheschliessung (1865), welches das
Fundament für die geschichtliche Behandlung dieser Fragen geliefert hat.
" Für die Germania des Tacitus folgt Verfasser, wie Referent auf Grund
seiner Kollationen mit den Ausgaben von HoLnER, ZERNIAL, HALM und
SCHWEIZER-SIDLER festzustellen gesucht hat, keiner dieser gegenwärtig als
textkritisch anerkannten Editionen.
20*