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Vorstände beantragen, dass die Zulassung versagt werden
muss, wenn das Vorleben des Antragstellers nach dem über-
einstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vor-
standes der Anwaltskammern keine genügende Gewähr dafür
bietet, dass derselbe seine Berufsthätigkeit gewissenhaft ausübe
und in Ausübung seines Berufs, sowie ausserhalb desselben sich
der Achtung würdig zeigen wird, die sein Beruf erfordert. Köln
schlug eine andere Fassung vor, wornach Thatsachen vorhanden
sein müssen, auf welche sich diese übereinstimmenden Gutachten
zu stützen hätten. Hamm will ausserdem noch, dass die Zu-
lassung versagt werden müsse, wenn der Antragsteller, ein früherer
Beamter, kraft rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus seinem
Amte entlassen oder in Folge eines körperlichen Gebrechens
oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte oder
wegen vorgerückten Alters in den Ruhestand versetzt ist und
demgemäss $ 5 Ziff. 6 abgeändert haben.
3. Stettin wünscht, dass zwischen der Stellung als Richter
und Anwalt ein häufigerer Wechsel stattfinde.
Ill. Die Frage, ob das Notariat und die verschiedenen
Verwaltungsgeschäfte, die von den Anwälten in Konkurrenz mit
Agenten besorgt und unter dem Namen Geschäfisagentur zu-
sammengefasst werden, sich mit den Aufgaben des Rechtsanwalts,
namentlich wie sich dieselbe durch die Einführung des mündlichen
Verfahrens gestalteten, vereinigen lassen, wurde weder vom
Ministerium gestellt, noch sind hinsichtlich ihrer, Aeusserungen in
der Enquete laut geworden. Nur der Vorstand von Naumburg
streift die zweite Frage, indem es in dessen Gutachten heisst,
„dass die Geschäfte, wie die des Maklers, Kommissionärs,
Häuserverwalters, die sonst nicht für standesgemäss galten, nicht
mehr von der. Hand gewiesen würden“. Auch das Verhältniss
der Rechtsanwälte zu den, namentlich seit dem 1. Oktober
1879 zu so grosser Blüthe gelangten Rechtsagenten wurde in
der Enquete nicht berührt.