Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Vorstände beantragen, dass die Zulassung versagt werden 
muss, wenn das Vorleben des Antragstellers nach dem über- 
einstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vor- 
standes der Anwaltskammern keine genügende Gewähr dafür 
bietet, dass derselbe seine Berufsthätigkeit gewissenhaft ausübe 
und in Ausübung seines Berufs, sowie ausserhalb desselben sich 
der Achtung würdig zeigen wird, die sein Beruf erfordert. Köln 
schlug eine andere Fassung vor, wornach Thatsachen vorhanden 
sein müssen, auf welche sich diese übereinstimmenden Gutachten 
zu stützen hätten. Hamm will ausserdem noch, dass die Zu- 
lassung versagt werden müsse, wenn der Antragsteller, ein früherer 
Beamter, kraft rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus seinem 
Amte entlassen oder in Folge eines körperlichen Gebrechens 
oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte oder 
wegen vorgerückten Alters in den Ruhestand versetzt ist und 
demgemäss $ 5 Ziff. 6 abgeändert haben. 
3. Stettin wünscht, dass zwischen der Stellung als Richter 
und Anwalt ein häufigerer Wechsel stattfinde. 
Ill. Die Frage, ob das Notariat und die verschiedenen 
Verwaltungsgeschäfte, die von den Anwälten in Konkurrenz mit 
Agenten besorgt und unter dem Namen Geschäfisagentur zu- 
sammengefasst werden, sich mit den Aufgaben des Rechtsanwalts, 
namentlich wie sich dieselbe durch die Einführung des mündlichen 
Verfahrens gestalteten, vereinigen lassen, wurde weder vom 
Ministerium gestellt, noch sind hinsichtlich ihrer, Aeusserungen in 
der Enquete laut geworden. Nur der Vorstand von Naumburg 
streift die zweite Frage, indem es in dessen Gutachten heisst, 
„dass die Geschäfte, wie die des Maklers, Kommissionärs, 
Häuserverwalters, die sonst nicht für standesgemäss galten, nicht 
mehr von der. Hand gewiesen würden“. Auch das Verhältniss 
der Rechtsanwälte zu den, namentlich seit dem 1. Oktober 
1879 zu so grosser Blüthe gelangten Rechtsagenten wurde in 
der Enquete nicht berührt.
	        
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