Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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samtheit der Einzelnstaaten bildet ein selbständiges Rechtssubjekt, 
das die Reichssouveränität trägt und inne hat. Die Einzelnstaaten 
sind nur berufen, eines dieser Hauptorgane des Reiches kraft ihrer 
Mitgliedschaftsrechte zu besetzen und dessen Willensbildung zu 
beeinflussen — entsprechend dem Anteile des Kaisers an der 
Reichsgewalt und dem Anteile der Staatsangehörigen an der 
Willensbildung des Reichstages. Unter dem Gesichtspunkte der 
Organisation, auf welcher die Eigenart des deutschen Bundes- 
staates beruht, bieten die politischen Thatbestände der rechtlichen 
Betrachtung ausserordentliche Schwierigkeiten, da Preussen eine 
Vormachtstellung eingeräumt werden musste. Nur durch den 
Nachweis der rechtlichen Gestaltung der preussischen 
Hegemonie, die sich — vermöge des Grundsatzes der Gleich- 
berechtigung aller Einzelnstaaten im Verhältnis zu der Rechts- 
macht des Reiches — nirgends in einer Besonderheit der Kompe- 
tenz des Reiches gegenüber Preussen, sondern ausschliesslich 
in den organisatorischen Bestimmungen der Verfassung 
äussert, wird der Begriff des Bundesstaates über ein abstraktes 
Schema hinausgehoben. — 
Die Organisation, welche im Reiche anders sein muss als im 
Einheitsstaate, kann nur auf die Kompetenz des Reiches angelegt 
sein. Für die Feststellung der Kompetenz genügt nicht die Be- 
rufung auf eine allgemeine Ermächtigung, die aus dem Staats- 
zwecke und aus der Notwendigkeit seiner Verwirklichungsmittel 
abgeleitet werden kann, sondern es bedarf für jede materielle und 
formelle Kompetenz des Reiches von Fall zu Fall des Nachweises, 
dass dieselbe in der Reichsverfassung oder in ergänzenden Ge- 
setzen gewollt und zum erkennbaren Ausdrucke gebracht sei — 
auch hier vorbehaltlich der rechtsgiltigen Bildung eines Gewohn- 
heitsrechtes. 
Artikel 4 der Reichsverfassung giebt den Grundsatz für die 
Gestaltung der Regierungsrechte des Reiches, indem er durch die 
Bezeichnung der „Angelegenheiten“, mit denen sich das Reich
	        
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