Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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befasst, die materielle Kompetenz und durch die Beschränkung 
der Thätigkeitsformen des Reiches innerhalb dieses Komplexes 
von Angelegenheiten auf die Regierungsrechte der „Beaufsich- 
tigung und Gesetzgebung* die formelle Kompetenz des Reiches 
feststellt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ergänzung durch 
ein allgemeines Recht der Verordnung und eine Wandelung 
infolge Einräumung von Vollziehungsbefugnissen durch die 
besonderen Bestimmungen in den Abschnitten VI—XI der Reichs- 
verfassung“. Innerhalb der dem Reiche zugeteilten „Angelegen- 
heiten“ vindiziert HÄnEL der Gesetzgebung des Reiches die volle 
formelle Selbständigkeit, die territoriale Unbeschränktheit, die 
Souveränität und Unmittelbarkeit gegenüber den Einzelnstaaten, 
so dass diese auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung nicht media- 
tisiert, sondern ausser aller Funktion gesetzt sind. „Neben dem 
bald unmittelbaren, bald mittelbaren besonderen Reichsverordnungs- 
rechte auf jenen Gebieten (Abschnitt VI—XI der Verf.), welche 
in der eigenen Verwaltung des Reiches stehen, hat das Reich aus 
Art. 7 Ziff. 2 der Verf. zwar ein allgemeines Vollzugsverordnungs- 
recht, das aber weder selbständig noch unmittelbar ist, während 
das Reich eine allgemeine Ermächtigung zu rechts- oder gesetz- 
vertretenden Verordnungen überhaupt nicht besitzt. Der den 
Einzelnstaaten zustehenden Ausführung der Reichsgesetze ent- 
spricht das Beaufsichtigungsrecht des Reiches innerhalb seiner 
Kompetenz, das aber keinen unmittelbaren Eingriff des Reiches 
in die einzelnstaatliche Verwaltung gestattet und auch die Organe 
des Reiches nicht in die Rechtsstellung einer Zentralbehörde im 
technischen Sinne einrücken lässt. Daneben besteht, wie erwähnt, 
im beschränkten Umfange die eigene und unmittelbare Reichs- 
verwaltung.* — 
In der Rechtssphäre des Reiches ist mithin, wie HÄnEL sehr 
richtig hervorhebt, eine Lücke, in welche aber nach der bestimmten 
Absicht der Reichsverfassung die Einzelnstaaten eingetreten sind. 
Denn während im Einheitsstaate der Funktion der Gesetzgebung
	        
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