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befasst, die materielle Kompetenz und durch die Beschränkung
der Thätigkeitsformen des Reiches innerhalb dieses Komplexes
von Angelegenheiten auf die Regierungsrechte der „Beaufsich-
tigung und Gesetzgebung* die formelle Kompetenz des Reiches
feststellt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ergänzung durch
ein allgemeines Recht der Verordnung und eine Wandelung
infolge Einräumung von Vollziehungsbefugnissen durch die
besonderen Bestimmungen in den Abschnitten VI—XI der Reichs-
verfassung“. Innerhalb der dem Reiche zugeteilten „Angelegen-
heiten“ vindiziert HÄnEL der Gesetzgebung des Reiches die volle
formelle Selbständigkeit, die territoriale Unbeschränktheit, die
Souveränität und Unmittelbarkeit gegenüber den Einzelnstaaten,
so dass diese auf dem Gebiete der Reichsgesetzgebung nicht media-
tisiert, sondern ausser aller Funktion gesetzt sind. „Neben dem
bald unmittelbaren, bald mittelbaren besonderen Reichsverordnungs-
rechte auf jenen Gebieten (Abschnitt VI—XI der Verf.), welche
in der eigenen Verwaltung des Reiches stehen, hat das Reich aus
Art. 7 Ziff. 2 der Verf. zwar ein allgemeines Vollzugsverordnungs-
recht, das aber weder selbständig noch unmittelbar ist, während
das Reich eine allgemeine Ermächtigung zu rechts- oder gesetz-
vertretenden Verordnungen überhaupt nicht besitzt. Der den
Einzelnstaaten zustehenden Ausführung der Reichsgesetze ent-
spricht das Beaufsichtigungsrecht des Reiches innerhalb seiner
Kompetenz, das aber keinen unmittelbaren Eingriff des Reiches
in die einzelnstaatliche Verwaltung gestattet und auch die Organe
des Reiches nicht in die Rechtsstellung einer Zentralbehörde im
technischen Sinne einrücken lässt. Daneben besteht, wie erwähnt,
im beschränkten Umfange die eigene und unmittelbare Reichs-
verwaltung.* —
In der Rechtssphäre des Reiches ist mithin, wie HÄnEL sehr
richtig hervorhebt, eine Lücke, in welche aber nach der bestimmten
Absicht der Reichsverfassung die Einzelnstaaten eingetreten sind.
Denn während im Einheitsstaate der Funktion der Gesetzgebung