Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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die Bundesangelegenheiten hergestellt und damit die hegemonische 
Stellung Preussens einheitlich und einfach durchgeführt. 
Im verfassungsberatenden Reichstage richteten sich gerade auf 
die vorgeschlagene Gestaltung der sog. Bundesexekutive die unı- 
fassendsten und heftigsten Angriffe, welche im wesentlichen die 
Herstellung eines neuen Staatswesens® mit einem verantwortlichen 
Bundesministerium als Exekutivbehörde, dem Bundesrate und dem 
Reichstage als gesetzgebenden Bundesorganen anstrebten, also 
die preussische Exekutive im Bunde und die beschränkte Teil- 
nahme des seiner Natur nach unverantwortlichen Bundesrates an 
der Vollziehung beseitigen wollten. Diese Angriffe waren zunächst 
formuliert in dem Antrage ZAcHARIÄ zu Art. 5: „Die Bundes- 
gewalt wird innerhalb der durch diese Verfassung gesteckten 
(srenzen durch die verfassungsmässigen Organe derselben ausgeübt, 
die Bundesgesetzgebung insbesondere durch übereinstimmende Be- 
schlussfassung des Bundesrates und Reichstages“, ferner in den 
Anträgen EXLEBEN-JANSEN-ZACHARIÄ zu Art. 11. ZACHARÜ, 
dem die richtige systematische Durchführung der üblichen Kon- 
struktion eines Bundesstaates in der neuen Verfassung schon aus 
theoretischen Gründen am Herzen lag, bemerkte gegenüber den 
Verteidigern des Entwurfes, sie müssten eben nicht wollen, dass 
eine Bundesgewalt existieren soll, sie müssten der Ansicht sein, 
dass die Mitglieder des Bundesrates nur als souveräne Herren 
diese Rechte im Bunde, resp. die Krone Preussen als Bundes- 
Oberfeldherr oder in ihrer Eigenschaft als Bundespräsidialmacht, 
alles das, was ihr in dem Eintwurfe beigelegt ist, nicht als Bun- 
desgewalt, sondern lediglich als eine preussische Gewalt über den 
Bund ausüben solle. 
Der Abgeordnete v. SYBEL hob in seiner Rede, die weitaus 
als die klarste und beste über den Entwurf zu bezeichnen ist, 
hervor: „Die Krone Preussen erhält im wesentlichen die Regie- 
® Sten. Berichte 8. 396 (Miquer).
	        
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