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die Bundesangelegenheiten hergestellt und damit die hegemonische
Stellung Preussens einheitlich und einfach durchgeführt.
Im verfassungsberatenden Reichstage richteten sich gerade auf
die vorgeschlagene Gestaltung der sog. Bundesexekutive die unı-
fassendsten und heftigsten Angriffe, welche im wesentlichen die
Herstellung eines neuen Staatswesens® mit einem verantwortlichen
Bundesministerium als Exekutivbehörde, dem Bundesrate und dem
Reichstage als gesetzgebenden Bundesorganen anstrebten, also
die preussische Exekutive im Bunde und die beschränkte Teil-
nahme des seiner Natur nach unverantwortlichen Bundesrates an
der Vollziehung beseitigen wollten. Diese Angriffe waren zunächst
formuliert in dem Antrage ZAcHARIÄ zu Art. 5: „Die Bundes-
gewalt wird innerhalb der durch diese Verfassung gesteckten
(srenzen durch die verfassungsmässigen Organe derselben ausgeübt,
die Bundesgesetzgebung insbesondere durch übereinstimmende Be-
schlussfassung des Bundesrates und Reichstages“, ferner in den
Anträgen EXLEBEN-JANSEN-ZACHARIÄ zu Art. 11. ZACHARÜ,
dem die richtige systematische Durchführung der üblichen Kon-
struktion eines Bundesstaates in der neuen Verfassung schon aus
theoretischen Gründen am Herzen lag, bemerkte gegenüber den
Verteidigern des Entwurfes, sie müssten eben nicht wollen, dass
eine Bundesgewalt existieren soll, sie müssten der Ansicht sein,
dass die Mitglieder des Bundesrates nur als souveräne Herren
diese Rechte im Bunde, resp. die Krone Preussen als Bundes-
Oberfeldherr oder in ihrer Eigenschaft als Bundespräsidialmacht,
alles das, was ihr in dem Eintwurfe beigelegt ist, nicht als Bun-
desgewalt, sondern lediglich als eine preussische Gewalt über den
Bund ausüben solle.
Der Abgeordnete v. SYBEL hob in seiner Rede, die weitaus
als die klarste und beste über den Entwurf zu bezeichnen ist,
hervor: „Die Krone Preussen erhält im wesentlichen die Regie-
® Sten. Berichte 8. 396 (Miquer).