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fast Identität mit dem schon abgelehnten Antrage eines unita-
rischen Bundesministerii zu stehen, und dem stehen alle Bedenken
entgegen, welche schon vorher erörtert sind. Sie würden mit einem
solchen Bundesfinanzminister z. B. den Kgl. sächsischen Finanz-
minister mediatisieren ... Das thun die Regierungen nicht.“ —
Bei Beratung des Art. 16, bei welcher BENNIGsSEn das ab-
gelehnte Amendement nochmals stellte, bestätigte Bismarck als
richtig die von LASKER zusammengefasste TureLausche Dar-
legung, dass keinerlei Verwaltung an den Bund übertragen werden
soll, sondern dass die Verwaltung nach wie vor unverkürzt bei
der preussischen Regierung bleibt, dass der preussische Minister
überall die Ausführung treffen muss, und dass nur unter seiner
Verantwortlichkeit und der Verantwortlichkeit der preussischen
Regierung die Verwaltungsmassregeln und Gesetze des Bundes
wirksam werden können. —
Auf diese Aeusserungen folgte direkt die Erklärung der
liberalen Partei, welche die Errichtung eines verantwortlichen
Reichsministeriums anstrebte, dass sie diese Bedeutung des Ent-
wurfes nicht mehr verstehe. MiQuEL hob hervor, er halte den Bıs-
MARCKschen Satz, dass nach Einführung der Bundesverfassung
für diejenigen Gegenstände, welche der Kompetenz des Bundes
überwiesen werden, doch noch die preussischen Minister ver-
antwortlich blieben, für eine Auflösung des Bundes, da die neue
Verfassung einen neuen Staat schaffe, so dass diejenigen Be-
amten, die innerhalb dieses Staates handeln, innerhalb des neuen
Staates, nicht als preussische Minister, sondern als Bundesminister
handeln. — Unmittelbar erwiderte scharf und klar Graf Bismarck:
„Es ist mir unverständlich, weshalb die Herren meinen Aeusse-
rungen eine solche Tragweite beigelegt haben, ... dass sie sagen... .,
sie ändere die ganze Auffassung des Verfassungsentwurfes. Ich
habe nichts weiter konstatiert, als ... dass in dem verfassungs-
mässig vorhandenen Masse von Ministerverantwortlichkeit, dessen
sich die gesamten Bundesstaaten erfreuten, nichts geändert wird...