Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Anordnungen durch den Vorsitzenden des Bundesrates — als eine 
Delegation des Bundesrathes, als Ausfluss der Stellung Preussens 
im Bundesrat erscheinen zu lassen. 
Der BEnniGsensche — von den Regierungen gebilligte — 
Zusatz enthält nun zwei Aenderungen: 1. alle Anordnungen und 
Verfügungen des Präsidiums werden im Namen des Bundes er- 
lassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Kanzlers. 2. Der Kanzler übernimmt durch die Gegenzeichnung 
die Verantwortlichkeit im Sinne des konstitutionellen Staatsrechtes. 
Vergegenwärtigt man sich die von BismARcK zum Antrage 
ZAACHARIÄ, in Art. 8 statt „Bundesfeldherr* Bundespräsidium zu 
sagen, abgegebene Erklärung‘, wonach diese Unterscheidung eine 
Silbenstecherei und die Frage absolut wertlos sei, so ergiebt sich 
die unmittelbare Tragweite des Beschlusses: alle der Krone 
Preussen vorbehaltenen Verfügungen in Sachen des Bundes er- 
scheinen nunmehr als Verfügungen eines von Preussen formell 
losgelösten Bundesorganes, das nur im Namen des Bundes und 
unter Gegenzeichnung eines staatsrechtlich selbständig neben dem 
Präsidium stehenden Bundesbeamten wirksam ist. Damit war 
wohl formell die Gegenzeichnung des preussischen Staats- 
ministeriums (über Marine und Art. 63Y der Verf. vgl. unten) bei 
der Wahrnehmung der Präsidialbefugnisse und seine Ver- 
antwortlichkeit für die Ausübung dieser Befugnisse gegenüber dem 
preussischen Landtage beseitigt. Denn nach der zweifellosen Ab- 
sicht der Antragsteller sollten durch die Gegenzeichnung und die 
Uebertragung der nicht näher präzisierten Verantwortlichkeit an 
den Kanzler die formelle Lostrennung seines Amtes vom preussi- 
schen Ministerium und die Selbständigkeit seines Amtes auch 
gegenüber dem Reichstage deutlich hervorgehoben werden. 
Trotz dieser neuen Bestimmung wurden weitere Aenderun- 
gen der Verfassung zur Fixierung der organischen Beziehungen 
8 Sten. Berichte 8. 358,
	        
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