Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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keit erlangt, die ohne weiteres aus dieser generellen Gegenzeich- 
nung abgeleitet werden könnte. Denn neben ihm hat noch heute 
der preussische Kriegsminister eine besondere staatsrechtliche 
Stellung infolge des — für Bayern nicht geltenden — Art. 63 
Abs. V der R.-Verf.: „Behufs Erhaltung der unentbehrlichen. 
Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Aus- 
rüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres sind die be- 
züglichen, künftig ergehenden Anordnungen für die preussische 
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den 
Bundesratsausschuss für das Landheer und die Festungen zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen.“ Für diese An- 
ordnungen genügt hienach, obwohl sie über das preussische 
Kontingent hinaus verfassungsmässig wirksam werden, die Ge- 
genzeichnung des preussischen Kriegsministers ohne des Kanzlers 
Unterschrift. Diese Befugnis in Verbindung mit der Thatsache, 
dass das preussische Kriegsministerium alle Gegenstände der 
Militärverwaltung, soweit sie sich aus der dem Reiche zustehen- 
den Oberaufsicht über das Militärwesen ergeben, selbständig be- 
arbeitet, giebt dem preussischen Kriegsminister eine unmittel- 
bare Mitwirkung an der Reichsverwaltung. HäÄneEL, Staatsrecht 
S. 499 und 521, folgert hieraus, dass die preussische Firma und 
die Vermittelung des Militärausschusses für die Wirksamkeit des 
„preussischen“ Kriegsministeriums eine Zwitterbildung sei, welche 
das wahre That- und Rechtsverhältnis des preussischen Kriegs- 
ministeriums als eines deutschen Kriegsministeriums 
künstlich verdecke.. — Eine solche gezwungene Erklärung ist 
u. E. nur notwendig, wenn man alle noch vorhandenen Reste der 
ursprünglich auch in ihrer Organisation rein preussischen Gewalt 
der theoretischen Konstruktion zuliebe entfernen will. Doch ge- 
hört zweifellos der preussische Kriegsminister nicht zu den im 
Stellvertretungsgesetze vom 17. März 1878 genannten Vorständen 
der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden. 
Auch auf dem Gebiete der Finanzverwaltung — anerkann-
	        
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