Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Dieser Auffassung ist nur HrnseL?® gefolgt, der den Vor- 
sitz im Bundesrat als Recht des Reichskanzlers in seiner Eigen- 
schaft als kaiserlicher Beamter und Chef der Reichsverwaltung, 
nicht als Recht Preussens bezeichnet; die übrigen Staatsrechts- 
lehrer? haben die Lösung des Widerspruches mit durchschlagen- 
den Gründen in dem als verfassungsmässig erklärtem Satze 
gesucht, dass der Reichskanzler, der Präsident des Bundes- 
rates, zugleich preussischer Bevollmächtigter und als 
solcher stimmberechtigtes Mitglied des Bundesrates 
sein muss, da der Kaiser als solcher in keiner Weise im Bundes- 
rate vertreten oder thätig sein könne. 
Die soeben erwähnte BısmAarcksche Aeusserung steht mit 
seiner sonstigen Darlegung in Widerspruch; diese Worte sind 
— nach dem Zusammenhange der Rede — nur daraus zu er- 
klären, dass der Redner gegenüber den andauernden Versuchen, 
Bestimmungen der Verfassung, deren Ausführung unmöglich sei, 
zu ändern, hervorheben wollte?®, was in der Verfassung stehe, sei 
einstweilen auch möglich, und man müsse darnach verfahren, und 
dass er diesen Satz an der Stellung des Reichskanzlers im Bundes- 
rate exemplifizierte. In dieser Abwehr ist die Ausführung des 
Redners zu formell und nicht glücklich geworden; sie widerspricht 
namentlich seinem (3 Tage vorher gemachten) Bekenntnisse *®, 
dass der Versuch, die Reichskanzlerschaft vom preussischen 
Ministerpräsidenten zu trennen, vollständig misslungen und es 
sogar notwendig gewesen sei, die Vorstände der einzelnen Reichs- 
”® Annalen 1882, S. 12 u. 24. HensetLs Bezugnahme auf die Bekannt- 
machung 1867, worin der Kanzler als Bundesratsbevollmächtigter nicht ge- 
nannt ist, ist hinfällig; diese Stellung nahm man als selbstverständlich ; Bıs- 
MARCK hat auch damals thatsächlich die preussischen Stimmen abgegeben. 
24 LABAnD a. a. O. 1207, 241, 334 und Literaturangabe, Häneu a... 0. 
II S. 251; Sevyoper a. a. O. S. 124; Fischer 8. 145. 
35 [Jjeber Bismarcks wiederholte Warnungen vor Verfassungsänderungen ; 
H. Kour, IV S. 94, VI S.128, VIL 8. 46. 
2 H. Konr, VII S. 34.
	        
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