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lagen, völkerrechtliche Verträge etc. FISCHER sagt fast wörtlich
mit BORNHAK übereinstimmend: „Wie sollte auch Preussen dazu
kommen, ein Marine- oder Post- oder Telegraphen-Gesetz aus-
zuarbeiten und dem Bundesrate vorzulegen, für deren (sic) Vor-
arbeiten es überhaupt keine Organe hat, und welche Weiterungen
müssten entstehen, wenn zuerst das preussische Staatsministerium
ein die Militärorganisation betreffendes Gesetz beriete und danach
zu Tage käme, dass es in dieser Form für Bayern etc. militärische
Unmöglichkeiten enthielte. (!) Da dem Kaiser allein die Führung
der eigentlichen Regierungsgeschäfte, die gesamte Reichsregierung
im engeren Sinne obliegt, so gehört zu seiner Thätigkeit not-
wendig auch die Vorbereitung der wichtigeren Reichsgesetze; und
der Reichskanzler hat demnach dafür zu sorgen, dass entsprechende
Vorlagen vorhanden sind, wenn der Kaiser den Bundesrat ein-
beruft. Zu diesem Zwecke erst bei den Einzelnstaaten hausieren
(sic) zu gehen und sie um Einbringung von Vorlagen zu ersuchen,
dazu kann er vernünftigerweise nicht genötigt werden.“ —
Und doch steht in derselben preisgekrönten FiscHErschen-
Studie*° an anderer Stelle: „Naturgemäss und thatsächlich geht die
erste Anregung zu allen das Reichsheer betreffenden Anordnungen
und namentlich zu Reichsmilitärvorlagen vom preussischen Kriegs-
ministerium aus. Bis zum Jahre 1890 pflegte der Kriegsminister
vor Einholung der kaiserlichen Genehmigung zur Ausarbeitung
eines Gesetzentwurfs sich des Einverständnisses des Reichskanzlers
und preussischen Ministerpräsidenten zu versichern (zit. Kabinets-
ordre vom 8. Sept. 1852). (xegenüber dem Reichskanzler ist er
„streng genommen“ auch heute noch dazu genötigt. Dann setzt
sich der Kriegsminister zunächst mit den übrigen deutschen
Kriegsministern in Verbindung, um deren Wünsche kennen zu
lernen. Bezüglich der finanziellen Seite tritt er dann mit dem
48 Mit deren Ausführungen erklärt sich die Rezension in der Münchner
Allg. Zeitung 1895, Beilage 60, vollständig einverstanden, obwohl sie den oben
(Anm. 41) zitierten Darlegungen direkt widersprechen.
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