Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Widerspruch der ihnen überordneten Behörde und der Betheiligten 
damit, dass sie einerseits Anlage und Betriebsbeginn von ihrer 
Genehmigung abhängig erklärten und andererseits einen tief ein- 
schneidenden Einfluss auf die Betriebsführung ausübten. Der 
Entwickelung des Kleinbahnwesens war dieser auf dem Ermessen 
der Verwaltungsbehörde beruhende Rechtszustand nicht günstig, 
zumal jeder wirksame Rechtsschutz fehlte und man etwaigen 
Fehlgriffen gegenüber der Möglichkeit entbehrte, eine Nachprüfung 
der betroffenen Massregel und deren Ausserkrafttreten herbeizu- 
führen. Selbst das Schaffen der Rechtsmittel der Verwaltungs- 
beschwerde und Verwaltungsklage vermochte keine ausreichende 
Abhülfe zu schaffen. Zwar fand nunmehr gegen polizeiliche 
Verfügungen der Orts- und Kreispolizeibehörden die Beschwerde 
oder Klage statt; doch versagten beide Rechtsmittel schon dann, 
wenn die getroffene Massregel auf das pflichtschuldige Ermessen 
gestützt wurde. So versagte deshalb das Oberverwaltungsgericht ? 
die Ausserkraftsetzung der Ablehnung, eine bestimmte Haltestelle 
für den Pferdebahnbetrieb zu gestatten, obschon die beregte 
Strasse doppelt so breit und minder verkehrsreich war als Strassen, 
in denen seit Jahrzehnten ohne nachweisbare Störungen Halte- 
stellen sich befanden, weil die Polizei ihre Ablehnung auf das 
angeblich pflichtschuldige Ermessen bei Abwägen aller einschlagen- 
den Verhältnisse stützte. 
Hiergegen Abhülfe zu schaffen und durch die Ordnung der 
Zuständigkeit und der Rechtsmittel Gewähr dafür zu geben, dass 
von den gesetzlichen Befugnissen ein sachgemässer Gebrauch ge- 
macht und ein über die Wahrung der betheiligten Interessen 
® Urtheil vom 14. Februar 1891 (1173). Vgl. Urtheil vom 3. Januar 1894 
(1 3), durch welches die Kraftloserklärung einer das Ausschieben des Rillen- 
schmutzes behandelnden polizeilichen Verfügung abgelehnt wurde, weil das 
betreffende Strassenbahnunternehmen nicht nachzuweisen vermocht habe, 
dass ein anderes Verfahren einerseits gleich wirksam, andererseits minder ge- 
fährlich sein würde, die Polizei also unter den verfügbaren Mitteln willkür- 
lich sich vergriffen habe.
	        
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