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hinausgehendes Eingreifen der staatlichen Organe vermieden werde,
erklärte die Staatsregierung in der Begründung des Kleinbahn-
(sesetzentwurfes ausdrücklich für ihre Absicht*. Man kann daraus
vornweg auf den gesetzgeberischen Willen schliessen, dem Ge-
brauche der geschaffenen Rechtsmittel den weitesten Spielraum
zu lassen und eine Nachprüfung für alle Fälle zu gestatten, in
denen darüber gestritten werden könne, ob gesetzliche Befugnisse
sachgemäss gebraucht sind oder ein über die Wahrung der be-
theiligten Interessen hinausgehender Eingriff vorliegt. Dies ver-
kennen jedoch gemeinüblich die Bahnaufsichtsbehörden, welche
umgekehrt noch im Besitze der vollen Macht auf Gestaltung der
Kleinbahnanlagen und Betriebe belassen zu sein glauben, welche
sie ohne Widerspruch seitens der vorgesetzten Dienstbehörde
früher auszuüben gewöhnt waren. Sie halten vielmehr an alten
(sepflogenheiten fest und sind leicht geneigt, den Versuch, sie
auf ihre Zulässigkeit im geordneten Klageverfahren nachprüfen
zu lassen, für eine unerlaubte Massregel zu halten. Hieraus
entspringen die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten und Be-
schwerden, welche über die beiderseitigen Befugnisse durchgefochten
werden, die jedoch zur Befestigung eines friedlichen Verhält-
nisses zwischen beiden wenig beitragen.
Zur Erläuterung und zum Verständniss des & 52 ist ferner
vorauszuschicken, dass das Kleinbahngesetz $ 3 die Bahnen
in solche unterscheidet, auf denen der Betrieb mit Maschinen-
kraft oder mit Thierkraft beabsichtigt wird. Im letzteren Falle
ertheilt eine Liandes- oder Ortspolizeibehörde ohne Mitwirkung
von Eisenbahnbehörden die Genehmigung, in ersterem ist deren
Einvernehmen erforderlich. Ferner haben eisenbahntechnische
Behörden für sich allein die Entscheidung zu treffen, ob die
Einführung von Anschlussgleisen nach Art und Ort statthaft ist °
* Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 34 S. 16.
5 Ges. vom 28. Juli 1892 S 10.