Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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hinausgehendes Eingreifen der staatlichen Organe vermieden werde, 
erklärte die Staatsregierung in der Begründung des Kleinbahn- 
(sesetzentwurfes ausdrücklich für ihre Absicht*. Man kann daraus 
vornweg auf den gesetzgeberischen Willen schliessen, dem Ge- 
brauche der geschaffenen Rechtsmittel den weitesten Spielraum 
zu lassen und eine Nachprüfung für alle Fälle zu gestatten, in 
denen darüber gestritten werden könne, ob gesetzliche Befugnisse 
sachgemäss gebraucht sind oder ein über die Wahrung der be- 
theiligten Interessen hinausgehender Eingriff vorliegt. Dies ver- 
kennen jedoch gemeinüblich die Bahnaufsichtsbehörden, welche 
umgekehrt noch im Besitze der vollen Macht auf Gestaltung der 
Kleinbahnanlagen und Betriebe belassen zu sein glauben, welche 
sie ohne Widerspruch seitens der vorgesetzten Dienstbehörde 
früher auszuüben gewöhnt waren. Sie halten vielmehr an alten 
(sepflogenheiten fest und sind leicht geneigt, den Versuch, sie 
auf ihre Zulässigkeit im geordneten Klageverfahren nachprüfen 
zu lassen, für eine unerlaubte Massregel zu halten. Hieraus 
entspringen die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten und Be- 
schwerden, welche über die beiderseitigen Befugnisse durchgefochten 
werden, die jedoch zur Befestigung eines friedlichen Verhält- 
nisses zwischen beiden wenig beitragen. 
Zur Erläuterung und zum Verständniss des & 52 ist ferner 
vorauszuschicken, dass das Kleinbahngesetz $ 3 die Bahnen 
in solche unterscheidet, auf denen der Betrieb mit Maschinen- 
kraft oder mit Thierkraft beabsichtigt wird. Im letzteren Falle 
ertheilt eine Liandes- oder Ortspolizeibehörde ohne Mitwirkung 
von Eisenbahnbehörden die Genehmigung, in ersterem ist deren 
Einvernehmen erforderlich. Ferner haben eisenbahntechnische 
Behörden für sich allein die Entscheidung zu treffen, ob die 
Einführung von Anschlussgleisen nach Art und Ort statthaft ist ° 
* Drucks. d. Herrenh., Sess. 1892, No. 34 S. 16. 
5 Ges. vom 28. Juli 1892 S 10.
	        
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