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und ob die Betriebsmaschine sowie der maschinelle Theil der
Anlage tauglich sind ®. Endlich legt $ 7 bald dem Provinzial-
rath, bald schon dem Bezirks- oder Kreisausschusse die Befug-
niss bei, die von den Wegeunterhaltungspflichtigen versagte Zu-
stimmung zur Benutzung eines öffentlichen Weges für Bahnzwecke
im Beschlussverfahren zu ergänzen und dabei unter Ausschluss
des Rechtsweges über die an den Unternehmer zu stellenden
(Gegenansprüche zu entscheiden.
Dies vorausgeschickt sind also Streitigkeiten denkbar gegen
a) einen Ergänzungsbeschluss des Provinzialrathes,
b) einen solchen des Bezirksausschusses,
c) einen solchen des Kreisausschusses,
d) Beschlüsse und Verfügungen von Landespolizeibehörden
in Verbindung mit Eisenbahnbehörden,
e) solche der eisenbahntechnischen Bahnaufsichtsbehörden
allein,
f) solche der Landespolizeibehörden allein oder von Orts-
polizeibehörden.
In den Fällen zu a, d, e, also gegen den Ergänzungsbe-
schluss des Provinzialrathes sowie gegen die Beschlüsse und Ver-
fügungen, welche entweder von Landespolizeibehörden in Ver-
bindung mit Eisenbahnbehörden oder von eisenbahntechnischen
Bahnaufsichtsbehörden allein ausgegangen sind, giebt es nur eine
Beschwerde an die Ministerialinstanz, welche zwar an den Mı-
nister der öffentlichen Arbeiten zu richten ist, der seinerseits
jedoch die dabei etwa betheiligten anderen Ressortminister zur
Mitwirkung hinzuzuziehen hat. Für diese drei Fälle versagt also
das Rechtsmittel der Verwaltungsklage und sind folgeweise die
Verwaltungsgerichte unzuständig, worüber nach Gesetz vom 28. Juli
1892 87 Abs. 2 und $ 52 kein Zweifel obwalten kann.
Uebrig bleiben somit die unter b, c und f erwähnten Fälle,
° a. a. 0. 58 20, 22.