Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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über die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens 
einzuziehen !! oder nachträgliche Ergänzung der ihr gebotenen 
Unterlagen nach ihr beliebigen Gesichtspunkten zu verlangen. 
Zwischen Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsklage hat 
der Unternehmer oder sonst Betheiligte zwar freie Wahl. Solches 
trifft indess kaum für die Rechtsmittel gegen den Ergänzungs- 
beschluss eines Kreisausschusses oder Bezirksausschusses zu, in- 
dem man vielmehr gezwungen sein würde, die Berufung binnen 
l4tägiger Frist an den Bezirksausschuss bezw. an das Oberver- 
waltungsgericht und gegen den Berufungsbescheid des ersteren 
die Revision an das Öberverwaltungsgericht bei derjenigen Be- 
hörde anzubringen, gegen deren Verfügungen sie gerichtet ist. 
Dabei besteht für deren Einlegung nur eine l4tägige Nothfrist. 
Denn die allgemeinen Rechtsmittel gegen die Ergebnisse des Be- 
schlussverfahrens sind zweifellos versagt geblieben'!?, weil weder 
S 7 noch 8 52 ihrer gedacht wurde. Deshalb trifft Gesetz vom 
30. Juli 1883 8 123 auf Ergänzungsbeschlüsse nicht zu, ist die 
dort vorgesehene Beschwerde unzulässig und fällt auch die Be- 
schränkung weg, dass die in zweitem Rechtszuge ergangenen Be- 
scheide endgiltig sind. 
Ein freies Wahlrecht zwischen Beschwerde und Klage be- 
steht also nur gegen Angriffe von Beschlüssen oder Verfügungen 
der Landes- oder Ortspolizeibehörde. Da die Klage nur darauf 
gestützt werden darf, dass der angefochtene Bescheid durch 
Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden 
Reuhtes oder innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassener behördlichen 
'ı Ausf.-Anw. vom 22. August 1892 zu $ 7. 
12 Dass nur die Rechtsmittel des L.-V-.G. $$ 127, 128 hier zutreffen, 
meinen Gleim und Jerusalem in ihren Kommentaren zu $ 7 Anm. 2 
(II. Aufl. S. 74) bezw. Anm. 2 (S. 28) gleichfalls. Dem gegenüber ist von 
untergeordneter Bedeutung, dass in einem Streitfalle der Gemeinde Treptow 
gegen Simens & Halske der Bezirksausschuss die Beschwerde gegen den 
Ergänzungsbeschluss des Kreisausschusses nach den Formen des L.-V.-G. 
$ 121 behandelt, weil er einfach Ges. vom 28. Juli 1892 $ 52 übersehen hat.
	        
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