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Oeffentliche Eisenbahnen sind die, deren Benutzung
Jedermann unter gleichen, öffentlich bekannt gemachten Be-
dingungen freisteht, also Hauptbahnen, wie Nebenbahnen und
Kleinbahnen, nicht minder der Orientexpresszug wie der Pferde-
bahnwagen.
Privatbahnen sind die, deren Benutzung von der Ver-
fügung des Unternehmers abhängt. Das Wesentliche im Be-
griffe der Privateisenbahn sind nicht ihre Länge, noch Art, Werth
oder Häufigkeit ihrer Benutzung, noch der Umstand, ob sie Per-
sonen oder Sachen befördert, sondern einzig und allein, dass
nicht Jedermann verlangen darf, sie zu benutzen.
Il. Privateisenbahnen sind daher die, auf denen die
Mansfeld’sche Kupferschieferr bauende Gewerkschaft tagtäglich
Tausende ihrer Arbeiter von dem Wohnort zur Arbeitsstätte und
zurückbefördert — da sie jeden Anderen von der Beförderung
ausschliessen kann —, ferner die, auf denen ein Bergwerksbesitzer
seine Produkte an die öffentlichen Bahnen anfährt, die, auf denen
der Landwirth seine Rüben an eine Zuckerfabrik einliefert, auch
die innerhalb einer geschlossenen Arbeitsstätte (Fabrik, Grube)
gelegenen Bahnen, auf denen Güter hin- und herbewegt werden.
Indess besteht kein Eisenbahnmonopol in dem Sinne,
dass der Staat allein oder dass ein Privater nur in Kraft
staatlicher Verleihung gegen Entgeld Sachen (ausser
Briefen, Zeitungen und Telegrammen) und Personen befördern
darf, wie es im Deutschen Reiche ein Post- oder Telegraphen-
monopol giebt, da ein Gesetz nicht vorhanden ist, das dem
Reiche oder einem Staate das ausschliessliche Recht beilegt,
Frachtgeschäfte zu betreiben. Daher kann der Staat nicht
verlangen, dass der Unternehmer einer Privateisenbahn nur eigene
Arbeiter oder nur eigene Produkte gegen Entgelt befördern darf.
Thatsächlich kommt es auch vor — indess wohl selten —, dass
auf einer Privateisenbahn vom Unternehmer fremde Personen
oder Güter befördert werden. Andererseits muss der Betrieb
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