Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 359 — 
Oeffentliche Eisenbahnen sind die, deren Benutzung 
Jedermann unter gleichen, öffentlich bekannt gemachten Be- 
dingungen freisteht, also Hauptbahnen, wie Nebenbahnen und 
Kleinbahnen, nicht minder der Orientexpresszug wie der Pferde- 
bahnwagen. 
Privatbahnen sind die, deren Benutzung von der Ver- 
fügung des Unternehmers abhängt. Das Wesentliche im Be- 
griffe der Privateisenbahn sind nicht ihre Länge, noch Art, Werth 
oder Häufigkeit ihrer Benutzung, noch der Umstand, ob sie Per- 
sonen oder Sachen befördert, sondern einzig und allein, dass 
nicht Jedermann verlangen darf, sie zu benutzen. 
Il. Privateisenbahnen sind daher die, auf denen die 
Mansfeld’sche Kupferschieferr bauende Gewerkschaft tagtäglich 
Tausende ihrer Arbeiter von dem Wohnort zur Arbeitsstätte und 
zurückbefördert — da sie jeden Anderen von der Beförderung 
ausschliessen kann —, ferner die, auf denen ein Bergwerksbesitzer 
seine Produkte an die öffentlichen Bahnen anfährt, die, auf denen 
der Landwirth seine Rüben an eine Zuckerfabrik einliefert, auch 
die innerhalb einer geschlossenen Arbeitsstätte (Fabrik, Grube) 
gelegenen Bahnen, auf denen Güter hin- und herbewegt werden. 
Indess besteht kein Eisenbahnmonopol in dem Sinne, 
dass der Staat allein oder dass ein Privater nur in Kraft 
staatlicher Verleihung gegen Entgeld Sachen (ausser 
Briefen, Zeitungen und Telegrammen) und Personen befördern 
darf, wie es im Deutschen Reiche ein Post- oder Telegraphen- 
monopol giebt, da ein Gesetz nicht vorhanden ist, das dem 
Reiche oder einem Staate das ausschliessliche Recht beilegt, 
Frachtgeschäfte zu betreiben. Daher kann der Staat nicht 
verlangen, dass der Unternehmer einer Privateisenbahn nur eigene 
Arbeiter oder nur eigene Produkte gegen Entgelt befördern darf. 
Thatsächlich kommt es auch vor — indess wohl selten —, dass 
auf einer Privateisenbahn vom Unternehmer fremde Personen 
oder Güter befördert werden. Andererseits muss der Betrieb 
24.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.